Rn 55

Der Wortlaut des § 125 Abs. 2 ist abschließend. Nur der Interessenausgleich mit Namensliste, nicht jedoch der durch einen Spruch der Einigungsstelle zustande gekommene Sozialplan ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrats.[115] Im Übrigen folgt aus § 125 Abs. 2 im Umkehrschluss, dass für die Betriebsratsanhörung vor Ausspruch der Kündigungen (§ 102 BetrVG) auch bei Vorliegen eines Interessenausgleichs mit Namensliste keine Erleichterungen gelten, das Anhörungsverfahren also ordnungsgemäß durchgeführt werden muss.[116] Denn wenn der Gesetzgeber Erleichterungen für die Anhörung des Betriebsrats hätte schaffen wollen, hätte er sie in § 125 Abs. 2, der bereits Erleichterungen für das Konsultationsverfahren vorsieht, geregelt.

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