2.1 Antragsteller
Rn 2
Im Rubrum der Antragsschrift ist der Insolvenzverwalter als Antragsteller und Beteiligter zu 1) anzugeben.
Wie sich dem Wortlaut ("Insolvenzverwalter") sowie der systematischen Stellung der Vorschrift im zweiten Abschnitt des dritten Teils der InsO entnehmen lässt, ist § 126 erst ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, d. h. ab der Bestellung des Insolvenzverwalters (§ 27), anwendbar. Auf den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach § 22 Abs. 1 findet die Vorschrift weder unmittelbare noch – mangels planwidriger Regelungslücke im Gesetz – analoge Anwendung. Auch ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter ist für ein Beschlussverfahren nach § 126 nicht antragsbefugt.
Hat das Insolvenzgericht keinen Insolvenzverwalter bestellt, sondern die Eigenverwaltung angeordnet (§ 270), ist der Schuldner selbst Antragsteller und Beteiligter zu 1). Zulässig ist der Antrag in diesem Fall wegen § 279 Satz 3 jedoch nur, wenn der Sachwalter der Antragstellung zustimmt. Da alle Zulässigkeitsvoraussetzungen erst im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 i. V. m. § 83 Abs. 4 Satz 2 ArbGG) erfüllt sein müssen, genügt es, wenn der Sachwalter die Antragstellung nachträglich genehmigt.
2.2 Betriebsrat
Rn 3
Ist ein Betriebsrat vorhanden, ist er im Rubrum der Antragsschrift als Beteiligter zu 2) anzugeben. Zu beteiligen ist "der Betriebsrat" (§ 126 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2). Welcher Betriebsrat hiermit konkret gemeint ist, ist in § 126 nicht geregelt, sondern bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen des BetrVG. Mit Blick auf den Charakter von § 126 als kündigungsschutzrechtliches Verfahren sowie den Wortlaut ("Betriebsrat") scheint es zunächst naheliegend, "nur" den örtlichen Betriebsrat als Beteiligten anzusehen, der auch für Anhörungen nach § 102 BetrVG zuständig ist. Dabei bliebe allerdings unberücksichtigt, dass die Rechtsprechung mit dem Begriff des Betriebsrats auch in anderen Konstellationen regelmäßig den nach den betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen "zuständigen Betriebsrat" assoziiert, § 126 als Ergänzung zu § 125 ausgestaltet ist und den Fall regeln soll, dass ein Interessenausgleich mit Namensliste nicht fristgerecht zustande gekommen ist. Insofern spricht mehr dafür, den Betriebsrat gemäß § 126 Abs. 2 zu beteiligen, der für den Versuch des Interessenausgleichs (originär) zuständig ist. Dies wird zwar regelmäßig der örtliche Betriebsrat sein. Bei betriebs- oder unternehmensübergreifenden Reorganisationsmaßnahmen ist unter den Voraussetzungen der §§ 50, 58 BetrVG indes der Gesamt- oder Konzernbetriebsrat einzubeziehen und damit Beteiligter zu 2) des Verfahrens nach § 126.
Dass der Betriebsrat in das Verfahren nach § 126 involviert wird, macht seine Anhörung nach § 102 Abs. 1 BetrVG, die vor jeder Kündigung zu erfolgen hat, nicht entbehrlich. Auch die im Fall einer Änderungskündigung notwendige Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG wird durch ein Verfahren nach § 126 nicht obsolet.
2.3 Arbeitnehmer
Rn 4
Die Arbeitnehmer, die entlassen werden sollen, sind im Rubrum als Beteiligte zu 3) bis … (beziehungsweise bei einem betriebsratslosen Betrieb als Beteiligte zu 2) bis …) anzugeben.
Eine Verpflichtung des Insolvenzverwalters, von dem Verfahren nach § 126 Gebrauch zu machen, besteht nicht. Vielmehr kann der Insolvenzverwalter – was in der Praxis häufig geschieht – unter Beachtung der Beteiligungsrechte der Arbeitnehmervertretungsgremien zunächst "nur" Kündigungen aussprechen und sich sodann gegen etwaige Kündigungsschutzklagen allein im allgemeinen Kündigungsschutzverfahren verteidigen. Entscheidet er sich für den Weg über § 126, ist der Insolvenzverwalter nicht gezwungen, das Verfahren für alle zu kündigenden Arbeitnehmer zu durchlaufen, d. h. er kann – anders als bei Abschluss einer Namensliste zum Interessena...