4.1 Fassung des Antrags
Rn 13
Der Antrag lautet wie folgt:
"Es wird beantragt festzustellen, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Beteiligten zu 3) bis … durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist."
Der Zusatz "durch dringende betriebliche Erfordernisse" dient der Klarstellung, weil er auf die eingeschränkte Bindungswirkung nach § 127 Abs. 1 hinweist. Nicht angegeben werden muss im Antrag das (geplante) Kündigungsdatum sowie der Kündigungstermin (also der Zeitpunkt, zu dem das Arbeitsverhältnis beendet werden soll), weil das Arbeitsgericht im Verfahren nach § 126 ohnehin nicht prüft, welche Kündigungsfrist gilt und ob diese eingehalten wurde (Rn. 32).
Rn 14
Nicht möglich ist es, in einem Hilfsantrag weitere zu kündigende Arbeitnehmer für den Fall zu benennen, dass das Arbeitsgericht die Kündigung einzelner im Hauptantrag genannter Arbeitnehmer als nicht sozial gerechtfertigt erachtet. Eine solche subjektive Eventual-Antragshäufung ist unzulässig, weil nicht bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens in der Schwebe bleiben darf, ob die im Hilfsantrag genannten Arbeitnehmer überhaupt Beteiligte des Verfahrens sind.
4.2 Kein Betriebsrat oder kein Interessenausgleich
Rn 15
Der Antrag ist zulässig, wenn entweder kein Betriebsrat besteht oder innerhalb der Drei-Wochen-Frist des § 126 Abs. 1 Satz 1 kein Interessenausgleich i. S. d. § 125, d. h. kein Interessenausgleich mit Namensliste, zustande kommt.
4.2.1 Betrieb ohne Betriebsrat
Rn 16
In einem betriebsratslosen Betrieb muss der Insolvenzverwalter vor Antragstellung keinen Versuch unternehmen, sich mit der Belegschaft über ein freiwilliges Ausscheiden zu verständigen. Sein Antrag ist auch ohne einen solchen Einigungsversuch zulässig. Dies gilt auch dann, wenn das den betriebsratslosen Betrieb führende Unternehmen weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt. Erforderlich ist aber, dass die durch den Insolvenzverwalter geplanten Maßnahmen – unabhängig von der Unternehmensgröße – eine Betriebsänderung nach § 111 S. 3 BetrVG darstellen. Demgegenüber setzt ein Antrag nach § 126 nicht voraus, dass der Betrieb dem Anwendungsbereich des BetrVG unterfällt (vgl. § 118 BetrVG). Deshalb ist § 126 auch in Tendenzbetrieben und Einrichtungen der Religionsgemeinschaften anwendbar.
4.2.2 Betrieb mit Betriebsrat
4.2.1.1 Unternehmensgröße und Betriebsänderung
Rn 17
In einem Betrieb, der über einen Betriebsrat verfügt, ist § 126 nur anwendbar, wenn das Unternehmen mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 5, 7 BetrVG) beschäftigt und nach § 111 BetrVG eine Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats über die Betriebsänderung besteht. Erforderlich ist also, dass die durch den Insolvenzverwalter geplanten Maßnahmen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG darstellen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Antrag nach § 126 unzulässig.
4.2.1.2 Kein Interessenausgleich i. S. d. § 125 Abs. 1
Rn 18
Soweit der Insolvenzverwalter eine interessenausgleichspflichtige Betriebsänderung beabsichtigt, ist weitere Zulässigkeitsvoraus...