Rn 17
In einem Betrieb, der über einen Betriebsrat verfügt, ist § 126 nur anwendbar, wenn das Unternehmen[49] mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer (§§ 5, 7 BetrVG) beschäftigt und nach § 111 BetrVG eine Pflicht zur Unterrichtung des Betriebsrats über die Betriebsänderung besteht. Erforderlich ist also, dass die durch den Insolvenzverwalter geplanten Maßnahmen eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 S. 1 BetrVG darstellen. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, ist ein Antrag nach § 126 unzulässig.[50]
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