Rn 33

Der Gesetzgeber hat wegen der Eilbedürftigkeit das Verfahren grundsätzlich einzügig gestaltet.[105] Das Arbeitsgericht entscheidet in erster und soll im Grundsatz auch in letzter Instanz entscheiden. Eine Beschwerde zum Landesarbeitsgericht ist unstatthaft (§ 126 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 122 Abs. 3 Satz 1).

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