Rn 46
Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht erklärt § 126 Abs. 3 Satz 2 die Vorschriften der ZPO über die Erstattung der Kosten des Rechtsstreits für entsprechend anwendbar. Dies bedeutet für die zweite Instanz, dass das Bundesarbeitsgericht über die Kostentragung entsprechend §§ 91, 91a, 92, 97 ZPO entscheidet. Es legt also dem unterlegenen Beteiligten die außergerichtlichen Kosten des obsiegenden Beteiligten auf.
7.2.2.1 Mehrere Arbeitnehmer
Rn 47
Sind an dem Rechtsbeschwerdeverfahren mehrere Arbeitnehmer beteiligt und stellt das Bundesarbeitsgericht fest, dass hinsichtlich einiger von ihnen die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und sozial gerechtfertigt ist, bezüglich anderer Arbeitnehmer jedoch nicht, folgt die Kostenentscheidung der Baumbach’schen Formel. Dabei ist zu beachten, dass die Arbeitnehmer untereinander nicht Gesamtschuldner sind, weil jede Kündigung ein einzelner Streitgegenstand ist (oben Rn. 8).
Beispiel: Der Insolvenzverwalter leitet in einem betriebsratslosen Betrieb das Verfahren nach § 126 bezüglich sechs Arbeitnehmer ein. Das Arbeitsgericht stellt fest, dass die Kündigung der Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer 1 und 2 durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, hinsichtlich der restlichen Arbeitnehmer weist es den Antrag ab, die Rechtsbeschwerde lässt es hinsichtlich aller sechs Arbeitnehmer zu. Der Insolvenzverwalter und die Arbeitnehmer 3 bis 6 legen die Rechtsbeschwerde ein. Das Bundesarbeitsgericht stellt fest, dass auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Arbeitnehmers 3 durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, und weist die Rechtsbeschwerde des Insolvenzverwalters im Übrigen sowie die Rechtsbeschwerden der Arbeitnehmer 4 bis 6 zurück. Der Insolvenzverwalter hat also mit Blick auf drei Arbeitnehmer obsiegt und ist hinsichtlich der drei übrigen Arbeitnehmer unterlegen. Die Kostenentscheidung lautet dann:
"Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu … [= Arbeitnehmer 4 bis 6] trägt der Beteiligte zu 1) [= Insolvenzverwalter]. Ein jeder der Beteiligten zu … [= Arbeitnehmer 1 bis 3] trägt 1/6 der im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1). Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst."
7.2.2.2 Sonderfall Betriebsrat
Rn 48
Nicht entscheiden kann das Bundesarbeitsgericht über die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Betriebsrats. Denn für einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch des Betriebsrats besteht kein Bedürfnis. Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten, soweit sie erforderlich sind. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Hinzuziehung in einem arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Angesichts dessen existiert eine materiellrechtliche Vorschrift, die dem Arbeitgeber die Prozesskostenlast insoweit aufbürdet, als die Prozesskosten für die Durchführung der Betriebsratsarbeit erforderlich sind. Die Zuerkennung eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ist daher weder geboten noch erforderlich. Sähe man dies anders, müsste man konsequenterweise die Auffassung vertreten, dass das Bundesarbeitsgericht, soweit der Betriebsrat unterliegt, aussprechen müsste, dass er seine außergerichtlichen Kosten nicht von dem Insolvenzverwalter erstattet erhält. Dies kann keinesfalls richtig sein, weil der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 1 BetrVG auch dann, wenn er obsiegt, die Anwaltskosten des Betriebsrats übernehmen muss, solange nur die Rechtsverfolgung des Betriebsrats nicht von vornherein aussichtslos war. Der Anspruch des Betriebsrats gegen den Insolvenzverwalter auf Freistellung von den Anwaltskosten (§ 40 Abs. 1 BetrVG) ist eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1. Reicht die Masse zur Befriedigung nicht aus, kann der Betriebsrat Prozesskostenhilfe erhalten (unten Rn. 55).
7.2.2.3 Ausnahmevorschrift
Rn 49
§ 126 Abs. 3 ist eine Ausnahmevorschrift, weil sie von dem Grundsatz abweicht, dass es im Beschlussverfahren keine prozessuale Kostenerstattungspflicht gibt. Der Gesetzgeber wollte durch diese Sondervorschrift erreichen, dass der Arbeitnehmer in einem Beschlussverfahren nach § 126 so steht wie in einem Kündigungsschutzprozess: In erster Instanz muss er seine Anwaltskosten selb...