Rn 33

In dem Zeitpunkt, in dem über die Aussetzung des Kündigungsschutzprozesses entschieden wird, muss das Verfahren nach § 126 bereits eingeleitet sein und darf noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sein. Dass es eingeleitet sein muss, bedeutet, dass der Antrag des Insolvenzverwalters nach § 126 bei einem Arbeitsgericht eingegangen sein muss. Die Zustellung an die übrigen Beteiligten muss noch nicht erfolgt sein. Ausreichend ist der Eingang bei einem örtlich unzuständigen Arbeitsgericht, weil dieses das Verfahren gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1, 48 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 17a GVG an das zuständige Gericht verweisen muss.[45]

[45] Germelmann/Matthes/Prütting/Spinner, ArbGG, 9. Aufl. 2017, § 82 Rn. 4.

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