4.1 Eröffnungsverfahren
Rn 28
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht noch kein Anfechtungsrecht zu, weil die Verfahrenseröffnung Voraussetzung für die Insolvenzanfechtung ist.
4.2 Eigenverwaltung und Verbraucherinsolvenzverfahren
Rn 29
Während das Anfechtungsrecht bei der Eigenverwaltung nach § 280, 2. Fall dem Sachwalter zusteht, ist es im Verbraucherinsolvenzverfahren den Gläubigern zugewiesen (vgl. dazu § 313 Rn. 15 ff.).
4.3 Insolvenzplanverfahren
Rn 30
Im Gegensatz zum bisherigen Recht der VerglO ist die Insolvenzanfechtung auch zur Vorbereitung eines Insolvenzplans zulässig.
4.4 Masseunzulänglichkeit
Rn 31
Unter Hinweis auf die Änderung des Verfahrenszwecks nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (jetzt ist das vorrangige Ziel die Befriedigung der Altmassegläubiger) wird z.T. die Anfechtung nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit dann für unzulässig erklärt, wenn feststeht, dass aus der erfolgreichen Anfechtung nur die Massegläubiger profitieren. Als Argument wird angeführt, dass § 129 nur von einer Benachteiligung der Insolvenzgläubiger spricht.
Rn 32
Dem ist entgegenzuhalten, dass das vorrangige wirtschaftliche Ziel des Insolvenzverfahrens – bestmögliche Befriedigung der Beteiligten – gerade in den Zeiten eher massearmer Verfahren bei dieser restriktiven Anwendung der Anfechtungsvorschriften kaum erreichbar sein dürfte und sich vor allem bei einer derartigen Betrachtung ungerechtfertigte Vorteile für den Anfechtungsgegner ergäben, da die benachteiligten Gläubiger einzeln selten in der Lage sind, die notwendigen Nachweise zu führen. Manipulationshandlungen im Vorfeld der Insolvenz würden mithin begünstigt. Im Übrigen haben auch die Massegläubiger auf die Haftungsmasse – einschließlich Anfechtungstatbeständen – vertraut.
Rn 33
Außerdem führt diese Rechtsauffassung zu einer mittelbaren Benachteiligung (Rn. 19 f.) der Insolvenzgläubiger, weil sich deren (sowieso minimale) Befriedigungsaussichten durch einen Anfechtungsausschluss verschlechtern.
Rn 34
Im Übrigen hat der Insolvenzverwalter nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 Abs. 3 die Pflicht, mit der Verwertung fortzufahren. Zur verwertungspflichtigen Masse sind auch die anfechtungsbedingten Ansprüche auf Rückgewähr zu rechnen. Daher muss eine Anfechtung analog §§ 129 ff. auch dann noch zulässig sein, wenn zwischenzeitlich Masseunzulänglichkeit angezeigt wurde.
4.5 Anfechtung zu Gunsten der Aus- und Absonderungsberechtigten
Rn 35
Ebenso muss die Anfechtung einer Rechtshandlung zulässig sein, wenn diese zunächst unmittelbar nur einen Aus- oder Absonderungsberechtigten benachteiligt. Regelmäßig wird der Benachteiligte seinem Rechtsverlust eine (höhere) Anmeldung zur Tabelle folgen lassen, was sich wiederum mittelbar nachteilig auf die Quote der übrigen Insolvenzgläubiger auswirkt. Auch dieses gilt es im Interesse einer bestmöglichen Gläubigerbefriedigung zu verhindern.
4.6 Übergangsrecht, Art. 106 EGInsO
Rn 36
Unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes und der Rechtssicherheit ist die zur Massemehrung vorgenommene Verschärfung des Anfechtungsrechts problematisch. Daher hat der Gesetzgeber in der Übergangsvorschrift des Art. 106 EGInsO angeordnet, dass vor dem 1.1.1999 vorgenommene Rechtshandlungen nur dann nach §§ 129 ff. anfechtbar sind, wenn sie nach früherem Recht im gleichen Umfang der Anfechtung unterlagen. Insoweit besteht Vertrauensschutz für nach alter Rechtslage unangreifbar erworbene Rechtspositionen.
4.6.1 Ermittlung der bisherigen Rechtslage
Rn 37
Bevor daher die §§ 129 ff. geprüft werden können, muss zunächst die Rechtslage nach dem bisherigen Recht ermittelt werden. Maßstab für die Beurteilung der Anfechtbarkeit sind Rechtsprechung und Lehre auf dem Stand vom 31.12.1998, spätere Entwicklungen dürfen nicht mehr berücksichtigt werden. Soweit also die erst später geltenden Normen der InsO bereits am 31.12.1998 als Auslegungsmaßstab des alten Rechts Verwendung fanden, kann der Anfechtungsgegner dagegen nicht einwenden, dass diese erst später in Kraft getreten seien. Insoweit kommt es dann doch zu einer mittelbaren Rückwirkung des neuen Rechts.
Rn 38
Bei der Ermittlung der bisherigen Rechtslage kommt es im Hinblick auf die unterschiedlichen Anfechtungsmöglichkeiten von KO und GesO auch darauf an, ob das betreffende Verfahren ehemals nach KO oder GesO abzuwickeln gewesen wäre. Soweit eine exakte Einordnung nicht möglich ist (z.B. Unternehmen mit Si...