Rn 13
Antragsberechtigt ist auch derjenige, der in einem eröffneten Insolvenzverfahren Schuldner ist oder als solcher angesehen wird.
Rn 14
Sofern eine natürliche Person einen Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt, ist Prozessfähigkeit erforderlich.
Für die Zulässigkeit des Eigenantrages ist es notwendig, dass dieser ernsthaft auf Eröffnung gerichtet ist, und nicht von insolvenzfremden Zwecken, wie etwa der Vermeidung der Strafverfolgung wegen des Verdachts der Insolvenzverschleppung oder des Vortäuschens der Vermögenslosigkeit, getragen wird.
Rn 15
Kommt in einem eröffneten Insolvenzverfahren einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit die Schuldnerfunktion zu, richtet sich das Antragsrecht nach § 15. Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans oder jeder persönlich haftende Gesellschafter sowie jeder Abwickler berechtigt, unabhängig davon, welche gesellschaftsinternen Vertretungsbefugnisse ihm zustehen.
Rn 16
Die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann bei einer Mehrheit von Erben jeder Erbe beantragen, weitere Antragsrechte ergeben sich aus § 317, 318 für Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, dem Nachlassverwalter und sonstigen Nachlasspflegern.
Rn 17
Mit dem Antragsrecht des Schuldners korrespondiert in denjenigen Fällen eine entsprechende Antragspflicht, in welchen eine persönliche Haftung des Schuldners nicht besteht, sondern die Haftung auf ein begrenztes Sondervermögen beschränkt ist.
Rn 18
Antragspflichten bei Vorliegen des Insolvenzgrundes der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung bestehen gemäß für die Geschäftsführer einer GmbH, für die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft, für die Vorstandsmitglieder einer eingetragenen Genossenschaft sowie für die Organe einer persönlich haftenden Gesellschafterin einer Personenhandelsgesellschaft, bei welcher kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist. Hier ist insbesondere die Pflicht aus § 15a zu nennen.
Antragspflichten ergeben sich des Weiteren aus § 42 BGB für den Verein sowie aus §§ 42, 86 BGB für die Stiftungen, schließlich aus §§ 1980, 1985 BGB für die Erben und Nachlasspfleger für den Fall, dass ein Insolvenzgrund für den Nachlass gegeben ist.
Rn 19
Die Verletzung der Antragspflichten durch vollständige Unterlassung oder verspätete Antragstellung begründet Schadensersatzansprüche gegen diejenigen Personen, die antragsverpflichtet waren, diese haften als Gesamtschuldner. Daneben besteht ggf. auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 15a Abs. 4. Die Haftung erfolgt unmittelbar aus der Verletzung der Normen, die die Antragspflicht statuieren, da diese Schutzgesetze i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB sind.
Rn 20
Der Schadensersatzanspruch derjenigen Gläubiger, die in dem Zeitpunkt Forderungen gegen die Gesellschaft hatten, als die Antragspflicht eingetreten ist, besteht maßgeblich in dem sog. Quotenschaden, den im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Insolvenzverwalter gegen die haftenden Organe geltend macht.
Rn 21
Der Quotenschaden der Altgläubiger ist zu unterscheiden von den Schadensersatzansprüchen derjenigen Gläubiger, die erst nach der Entstehung der Antragspflicht in Vertragsbeziehungen zu der Gesellschaft getreten sind. Diesen Neugläubigern haften die antragsverpflichteten Organe auf vollen Ersatz des Vertrauensschadens. Da bei rechtzeitiger Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vertragsabschluss mit den Neugläubigern gar nicht mehr erfolgt wäre, sind diese so zu stellen, als seien sie zu der Gesellschaft nicht mehr in Vertragsbeziehungen getreten; die Neugläubiger sind alleine berechtigt, den ihnen entstandenen Schaden gegenüber den antragsverpflichteten Organen geltend zu machen, eine entsprechende Zuständigkeit des Insolvenzverwalters besteht nicht.
Rn 22
Neben den Schadensersatzverpflichtungen bei verspäteter oder unterlassener Antragstellung sieht § 26 Abs. 3 eine weitere Sanktionierungsmöglichkeit vor.
Danach sind die antragsverpflichteten Organmitglieder einer juristischen Person oder einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, zur Erstattung einer zum Zwecke der Verfahrenseröffnung geleisteten Vorschusszahlung verpflichtet, sofern sie die Stellung eines gebotenen Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterlassen haben oder den Antrag verspätet gestellt haben.
Rn 23
Für natürliche Personen besteht im Übrigen keine ausdrückliche Antragspflicht bei Vorliegen eines Insolvenzgrundes, allein die strafrechtliche Sanktionierung durch §§ 283 ff. StGB kommt insoweit in Betracht.
Rn 24
Im Interesse der Ermöglichung einer frühzeitigen Eröffnung von Insolvenzverfahren sieht das Gesetz jedoch verschiedene Anreize für einen Schuldner vor, rechtzeitig einen Eröffnungsantrag zu stellen. Zu nennen ist hier die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nac...