3.1 Zeitliche Grenzen und Auswirkungen
Rn 30
Das Insolvenzverfahren wird durch einen entsprechenden Beschluss des Insolvenzgerichts eröffnet, der in dem Augenblick wirksam wird, in dem er nach Unterzeichnung durch den Richter aufgehört hat, bloße innere Angelegenheit des Gerichts zu sein. Dies ist wiederum der Fall, wenn der Eröffnungsbeschluss in den normalen Geschäftsgang abgegeben wurde oder aber einem Dritten zur Kenntnis gelangt ist. Dabei kann bereits die telefonische Auskunft und Mitteilung an einen Verfahrensbeteiligten oder den Insolvenzverwalter ausreichen. Denkbar ist auch die bereits erfolgte Veröffentlichung im Internet nach § 9. Aufgrund der zahlreichen Rechtsfolgen der Verfahrenseröffnung und im Hinblick darauf, dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht allein im Interesse des antragstellenden Gläubigers, sondern im Gesamtinteresse der Gläubigerschaft liegt, endet die Dispositionsbefugnis des Antragstellers über den von ihm gestellten Antrag mit Eröffnung des Verfahrens.
Rn 31
Wird das Verfahren erst vom Landgericht in der Beschwerdeinstanz eröffnet, ist § 6 Abs. 3 zu beachten, wonach die Entscheidung des Landgerichts erst mit Rechtskraft wirksam wird, es sei denn, dass die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet wird.
Im Falle der Verfahrenseröffnung in der Beschwerdeinstanz ist die Rücknahme des Eröffnungsantrags daher bis zur Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses möglich, sofern nicht die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde.
Rn 32
Wird der Insolvenzantrag zurückgenommen, trifft den Antragsteller gemäß § 4, § 269 Abs. 3 ZPO die Kostenlast. Des Weiteren gilt der Eröffnungsantrag als nicht gestellt. Die Kostenfolge tritt unabhängig vom Grund der Antragsrücknahme ein, sodass den antragstellenden Gläubiger auch dann die Kostenlast trifft, wenn er den Antrag wegen Erfüllung seiner Forderung nach Antragstellung, jedoch vor der Entscheidung über den Eröffnungsantrag zurücknimmt. Nicht zu den Kosten zählen nach Ansicht des BGH die Kosten eines vorläufigen Insolvenzverwalters.
Vor diesem Hintergrund wird die entsprechende Anwendbarkeit der §§ 91 ff. ZPO bejaht, um es dem Gläubiger zu ermöglichen, in einem solchen Fall die Hauptsache für erledigt zu erklären. Schließt sich der Schuldner der Erledigungserklärung an, so ist der Eröffnungsantrag bis auf den Kostenpunkt nicht mehr als anhängig anzusehen. Bleibt die Erledigungserklärung einseitig, so tritt eine Antragsänderung ein. In diesem Fall richtet sich der Antrag fortan auf die Feststellung der Erledigung. Bei beidseitiger Erledigungserklärung ist die nachfolgende Kostenentscheidung nur mit der sofortigen Beschwerde nach § 91a Abs. 2 ZPO anfechtbar. Bei einer Entscheidung nach nur einseitiger Erledigungserklärung ergibt sich die sofortige Beschwerdemöglichkeit aus § 34 Abs. 2, 6 für den Schuldner und nach § 34 Abs. 1, 6 für den jeweiligen Gläubiger.
Rn 33
Die Rücknahme bedarf bei einem Gläubigerantrag nicht der Zustimmung des Schuldners.
Rn 34
Wird der Eröffnungsantrag vor Rechtskraft des den Antrag abweisenden Beschlusses zurückgenommen, wird die abweisende Entscheidung wirkungslos, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung bedarf.
Der zurückgenommene Antrag gilt als nicht gestellt (§ 4, § 269 Abs. 3 ZPO), sodass Antragspflichten, denen mit der Stellung des Eröffnungsantrags genügt werden sollte, für alle Betroffenen wieder aufleben.
3.2 Berechtigung zur Antragsrücknahme
Rn 35
Die Befugnis zur Rücknahme des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegt grundsätzlich bei demjenigen, der den Eröffnungsantrag gestellt hat. Grundsätzlich handelt es sich damit um einen actus contrarius.
Rn 36
Im Falle der Antragstellung durch einen Gläubiger ist dieser zur Antragsrücknahme befugt.
Handelt es sich beim Gläubiger um eine juristische Person, sind dementsprechend der oder die organschaftlichen Vertreter, die Vertretungsbefugnis haben, zur Antragsrücknahme berechtigt. Entsprechendes gilt für den Fall, dass antragstellende Gläubige...