Rn 1

§ 134 regelt die vormals in § 32 KO und § 10 Abs. 1 Nr. 3 GesO normierte Schenkungsanfechtung. Durch die Ersetzung des Begriffs der unentgeltlichen Verfügung in § 32 KO durch den der unentgeltlichen Leistung in § 134 sowie durch die Ausdehnung des anfechtungsrelevanten Zeitraums auf vier Jahre vor der Antragstellung sollte stärker dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der unentgeltliche Erwerb nicht in gleichem Maße schutzwürdig ist wie der entgeltliche. Denn wer etwas unentgeltlich erhält, muss eher damit rechnen, es wieder herausgeben zu müssen (vgl. nur § 528, § 816 Abs. 1 Satz 2, § 822 BGB).

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