Rn 12
§ 136 schließt eine Anfechtung nach anderen Anfechtungstatbeständen nicht aus. So können die Rückgewähr der Einlage oder der Erlass eines Verlustanteils als unmittelbar nachteiliges Geschäft (§ 132) oder als unentgeltliche Leistung (§ 134) anfechtbar sein, vorausgesetzt die dort aufgestellten Voraussetzungen liegen vor.[40]
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