Rn 36
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 2011 wurde Abs. 1 ergänzt. Ein Insolvenzantrag konnte nach Erfüllung der zugrunde liegenden Forderung auch dann aufrecht erhalten werden, wenn gegen den Schuldner in einem Zeitraum von zwei Jahren vor der Antragstellung bereits einmal ein Insolvenzantrag gestellt wurde und das vorangegangene Verfahren nach der Begleichung der Forderung nicht fortgeführt wurde. Diese vorangegangene Antragstellung war vom antragstellenden Gläubiger glaubhaft zu machen.
Rn 37
Durch das "Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der Insolvenzordnung und nach dem Anfechtungsgesetz" vom 29.03.2017, in Kraft getreten am 05.04.2017, wurde § 14 Abs. 1 reformiert. In Satz 2 entfielen die zeitliche Komponente sowie die Prämisse eines Erst- bzw. Vorantrags und Satz 3 entfiel ersatzlos.
Mit der Änderung werden die Anforderungen an einen zulässigen Gläubigerantrag insofern herabgesetzt, als das Erfordernis eines Erst- bzw. Vorantrags gestrichen wird. Dadurch soll das Antragsrecht insbesondere der Sozialversicherungsträger effektiver ausgestaltet werden. Die Neuregelung verfolgt das Ziel, eine möglichst frühzeitige Abklärung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners zu fördern. Hierdurch kann die Fortsetzung der wirtschaftlichen Aktivitäten insolvenzreifer Unternehmen rechtzeitig unterbunden und verhindert werden, dass Gläubiger wegen der Fortsetzung ihrer Geschäftsbeziehung zum Schuldner zu einem späteren Zeitpunkt insolvenzanfechtungsrechtlich in Anspruch genommen werden.
Nach Abs. 1 Satz 2 wird der Gläubigerantrag nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird. Das begründet jedoch keine Pflicht des Gläubigers zur Aufrechterhaltung seines Antrags. Die Vorschrift gibt dem Gläubiger ein Wahlrecht, den Antrag weiterlaufen zu lassen. Wenn der Gesetzgeber dem Gläubiger die Möglichkeit eröffnet, seinen Antrag weiterlaufen zu lassen, und insoweit von einem Recht spricht, legt er dem Gläubiger keine entsprechende Pflicht auf und nimmt ihm nicht die Möglichkeit der Erledigungserklärung gem. § 4 InsO, § 91a ZPO.
Der Gläubiger muss im Falle der Fortführung des Verfahrens nach § 14 Abs. 1 Satz 2 InsO das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft machen. Allerdings setzt die Glaubhaftmachung einer fortbestehenden Zahlungsunfähigkeit nicht stets voraus, dass der Gläubiger neue Tatsachen vorträgt, die für eine auch jetzt noch bestehende Zahlungsunfähigkeit sprechen. Für die Beurteilung, ob nach dem Ausgleich der Forderung des antragstellenden Gläubigers die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners weiterhin wahrscheinlich ist, können vielmehr u.a. die näheren Umstände des jetzt gestellten oder eines vorangegangenen Insolvenzantrags von Bedeutung sein, ferner die Art und der Umfang der Forderung des Gläubigers, die Dauer des Zahlungsrückstands und die Umstände des Forderungsausgleichs. Darüber hinaus kann dem Grundsatz Bedeutung zukommen, dass eine einmal eingetretene, nach außen in Erscheinung getretene Zahlungsunfähigkeit regelmäßig erst beseitigt wird, wenn die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen wieder aufgenommen werden können.
Rn 37a
Streitig ist, wie sich eine Erledigung oder eine Erledigungsfiktion gem. § 4 i.V.m. § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO kostentechnisch zu bewerten ist, wenn es zum Ausgleich der Forderung nach Antragstellung gekommen ist. Einerseits wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass der antragstellendende Gläubiger dies zielgerichtet wegen der Erfüllung seiner Forderung getan hat, wobei man dann von einem Druckantrag stellt, was zur Kostentragungspflicht des Gläubigers führen soll. Dieser Teil der Rechtsprechung geht davon aus, dass es ein gewichtiges Indiz für einen unzulässigen Druckantrag sei, wenn der Gläubiger unmittelbar nach vollständiger Befriedigung das Verfahren für erledigt erklärt, obwohl der Antrag durch die Forderungserfüllung nicht unzulässig geworden ist.
Nach anderer Ansicht wird darauf abgestellt, dass in der Geltendmachung bestehender Rechtsmöglichkeiten (Antragstellung), kein vorwerfbares Handeln gesehen werden kann, was den Antrag als Druckantrag bewertet und zur Kostenlast führt. Der Gläubiger, der seine Forderung versucht gegen den Schuldner mit legal-definierten Mitteln durchzusetzen agiert nicht vorwerfbar.
Zudem wird vertreten, dass es schon an einer zu beachtenden Erledigungserklärung des Gläubigers ermangelt, wenn es zur Zahlung der Forderung nach Antragstellung gekommen ist. Diese Erledigungserklärung ist rechtsmissbräuchlich, unwirksam und führt nicht zur Erledigung, sodass das Eröffnungsverfahren auch nicht beendet würde.
Jedem Gläubigerhandeln ist es immanent, dass er die Durchsetzung seiner gegen den Schuldner bestehenden Forderung begehrt. Nutzt er ein legitimes Mittel, wie den Antrag auf Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Schuldners, so wählt er den zulässigen Weg der Gesamtvollstreckung. Dies führt dazu, dass er sich bewusst den Regelun...