Rn 8
Bei mehraktigen Rechtshandlungen (Handlungen, die aus mehreren Teilakten bestehen) ist auf den letzten zur Erfüllung ihres Tatbestandes erforderlichen Teilakt abzustellen.[20] Fällt auch nur ein Teilakt in die Anfechtungsfrist, ist diese gewahrt.[21] Bei der Eigentumsübertragung an beweglichen Sachen nach §§ 929 ff. BGB ist es zur Wahrung der Anfechtungsfrist daher ausreichend, wenn zwar die dingliche Einigung außerhalb dieser, die reale Übergabe oder das Übergabesurrogat (als Teilakt) aber noch innerhalb der Anfechtungsfrist erfolgt.
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