Rn 53
Mit § 140 Abs. 2 will der Gesetzgeber an den Regelungszweck und Rechtsgedanken des § 878 BGB, § 91 Abs. 2 InsO anknüpfen, wonach Verzögerungen beim Eintragungsverfahren nicht zu Lasten der Beteiligten, insbesondere des Anfechtungsgegners gehen sollen.[111] Vielmehr soll der – mit der Antragsstellung beim Registergericht – erworbenen insolvenzfesten Rechtsposition (§ 91 Abs. 2 i.V.m. § 878 BGB) auch anfechtungsrechtlich Rechnung getragen werden (dazu auch Rn. 54).
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