Rn 66

Stellt hingegen der spätere Insolvenzschuldner den Eintragungsantrag, so unterfällt der gemäß § 91 Abs. 2 wirksame Rechtserwerb nicht der Regelung des § 140 Abs. 2 und ist auch einer analogen Anwendung nicht zugänglich, da es in diesem Fall an einer gesicherten und damit schutzwürdigen Rechtsposition auf der Erwerberseite fehlt. Hier greift § 140 Abs. 1 ein, was wiederum die Anwendbarkeit des § 147 mit dem unbilligen Ergebnis nach sich zieht, dass danach der Erwerb im Fall des Schuldnerantrags nicht einmal anfechtbar wäre, da § 878 BGB nach dem Wortlaut des § 147 keine Erwähnung findet,[124] obwohl es hier anders als im Fall des Erwerberantrags nicht zur Entstehung eines Anwartschaftsrechts gekommen ist. Dies hätte zur Folge, dass der auf Schuldnerantrag beruhende Rechtserwerb besser behandelt wird als der auf Gläubigerantrag. Um diese Regelungslücke auszufüllen, ist der Anwendungsbereich des § 147 um die Norm des § 878 BGB für den Fall der Antragsstellung durch den Schuldner zu erweitern, da die Nichterwähnung des § 878 BGB ausschließlich darauf beruht, das Anwartschaftsrecht des Erwerbers zu schützen, das in diesem Fall aber gar nicht zur Entstehung gelangt.[125] Und in den Fällen des Erwerberantrags sperrt § 140 Abs. 2 bereits den Weg zu § 147, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt einer Erweiterung des § 147 um § 878 BGB nichts entgegensteht.

[124] HK-Kreft, § 147 Rn. 5; FK-Dauernheim, § 147 Rn. 2; Kübler/Prütting-Ehricke, § 147 Rn. 4.
[125] Uhlenbruck-Hirte, § 140 Rn. 11; § 147 Rn. 8 ff.; MünchKomm-Kirchhof, § 147 Rn. 7; HK-Kreft, § 147 Rn. 5; FK-Dauernheim, § 140 Rn. 14, § 147 Rn. 2; Kübler/Prütting-Ehricke, § 147 Rn. 4; Braun-Riegert, § 147 Rn. 5; anderer Ansatz Jaeger-Henckel, § 140 Rn. 45 (Unterlassen einer Rechtshandlung).

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