Rn 73

Im Regelfall gilt eine Rechtshandlung erst dann als vorgenommen, wenn ihre rechtlichen Wirkungen eingetreten sind (§ 140 Abs. 1). Die Ausnahmeregelung des § 140 Abs. 3 stellt klar, dass bei bedingten oder befristeten Rechtshandlungen (§§ 158 ff. BGB) der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht bleibt. Maßgebender Zeitpunkt ist dann der Abschluss der rechtsbegründenden Tatumstände.[136] Dadurch wird der anfechtungsrechtlich relevante Zeitpunkt vorverlagert. Der maßgebliche Zeitpunkt bestimmt sich nach Abs. 1 mit der Besonderheit, dass die Rechtshandlung so behandelt wird, als wäre sie unbedingt oder unbefristet. Damit wird der schon in den §§ 161, 163 BGB, §§ 41, 42, 191 InsO enthaltene Rechtsgedanke, dass bedingte oder befristete Forderungen schon vor Eintritt der Bedingung oder des Termins geltend gemacht werden können bzw. der Eigentumsvorbehaltskäufer nach § 107 eine gesicherte Rechtsposition erlangt hat, auch für den Bereich der Insolvenzanfechtung konsequent fortentwickelt.[137] Dies ist insofern konsequent als bedingte oder befristete Rechtsgeschäfte dem Gläubiger wegen § 161 Abs. 1 und 2, § 163 BGB bereits mit ihrer Begründung eine gesicherte Rechtsposition vermitteln.[138]

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