Rn 26
Liegt bei einem Kaufvertrag über bewegliche Sachen zwischen Großbetrieben, in denen verschiedene Abteilungen mit dem Vorgang befasst sind, zwischen Lieferung und Bezahlung durch Scheckbegebung eine Frist von insgesamt zwei Wochen, ist der enge zeitliche Zusammenhang gewahrt. Wird die Ware durch Lastschrifteinzug bezahlt, kommt es für die Frage, ob "Unmittelbarkeit" gegeben ist auf die Zeitspanne zwischen Lieferung und Erteilung des Einziehungsauftrag an (unabhängig von der Dauer der Genehmigungsfrist), soweit der Lastschrifteinzug nicht widerrufen wurde. Für Rechtsgeschäfte, die eine Eintragung im Grundbuch erfordern, ist ein Zeitraum von sechs Monaten zwischen Leistung und Gegenleistung zu lang. Dagegen wahrt – älteren Entscheidungen des BGH zufolge – eine Zeitspanne von mehr als einem oder (bei zunächst noch erforderlicher Voreintragung des Berechtigten) von zweieinhalb Monaten noch den engen Zusammenhang. Zu beachten ist allerdings, dass die Entscheidungen seinerzeit auf den Zeitraum zwischen Darlehensvereinbarung und Eintragung der sichernden Grundschuld abstellten; gemäß § 140 Abs. 2 gilt das Rechtsgeschäft nunmehr aber bereits als mit Stellung des Eintragungsantrags als vorgenommen (siehe Rn. 24), so dass jetzt wohl eine entsprechend kürzere Zeitspanne zu Grunde zu legen ist. Bei einer Saldierung von Soll- und Habenbuchungen im Rahmen eines debitorisch geführten Kontos ist der erforderliche unmittelbare Leistungsaustausch jedenfalls dann gegeben, wenn zwischen den Buchungen nicht mehr als zwei Wochen vergehen (dagegen wäre die Abrechnungsperiode des Kontokorrents zu lang). Auf die Reihenfolge der Ein- und Auszahlungen kommt es dabei nicht an. Räumt ein Kreditinstitut dem Schuldner – vereinbarungsgemäß – einen Kontokorrentkredit gegen Bestellung einer Sicherheit ein, ist der zeitliche Zusammenhang gewahrt, wenn die Bestellung der Sicherheit mit einer noch verkehrsüblichen, kurzen Verzögerung der Kreditgewährung nachfolgt. Dabei ist es unerheblich, wenn in der Zwischenzeit die finanzielle Krise des Schuldners eintritt. Verstreichen allerdings zwischen der Darlehensgewährung und der Abtretung der Grundschuld zu Sicherungszwecken sechs Monaten, ist der erforderliche enge zeitliche Zusammenhang nicht mehr gewahrt. Tritt eine Konzerngesellschaft einem Sicherheitenpoolvertrag erst bei, nachdem der Kredit einem anderen Poolmitglied bereits gewährt wurde, kann die Unmittelbarkeit gegeben sein, wenn der Poolvertrag den Beitritt voraussetzte, die beitretende Gesellschaft vom Kreditnehmer beherrscht wurde und der Insolvenzschuldner damit faktisch schon gebunden war als der Poolvertrag abgeschlossen wurde. Bei der Sicherungsabtretung künftiger Forderungen liegt der zeitliche Zusammenhang nur vor, wenn die Forderungen innerhalb von ca. zwei Wochen nach Erbringung der Gegenleistung entstehen.