2.5.1 Wertberechnung
Rn 27
Leistung und Gegenleistung müssen nach dem Wortlaut der Norm gleichwertig sein. Fehlt die Gleichwertigkeit, liegt eine unmittelbare Gläubigerbenachteiligung vor. Der Wert von Leistung und Gegenleistung beurteilt sich – ebenso wie die Gläubigerbenachteiligung als allgemeine Voraussetzung der Insolvenzanfechtung – allein nach objektiven Kriterien; subjektive Vorstellungen der Vertragspartner von der Gleichwertigkeit sind unbeachtlich. Auch Liebhaberinteressen, die in den Marktpreis keinen Eingang finden, sind unbeachtlich. Maßgebend ist mithin in erster Linie der "Normalverkaufspreis", d.h. der für (die Leistung oder Gegenleistung) am Markt erzielbare Preis. Eine erschwerte Verwertbarkeit kann sich daher wertmindernd auswirken. Befriedigungstauglich muss die Gegenleistung hingegen nicht sein, um als gleichwertig zu gelten. Vielmehr kann die Leistung aus dem Vermögen des Schuldners auch durch die Überlassung von Gegenständen zur Miete, durch Werk- oder Dienstleistungen ausgeglichen werden. Sanierungsbemühungen können daher auch dann eine gleichwertige Gegenleistung sein, wenn diese gescheitert sind. Anders ist die Rechtslage aber dann, wenn die Sanierungsbemühungen objektiv wertlos sind (siehe auch unten Rn. 34). So kann beispielsweise auf der Grundlage (zuvor bereits eingeholter) Gutachten der Schuldner selbst den Insolvenzantrag stellen, ohne erneut einen anwaltlichen Berater hinzuziehen.
Rn 28
Unberücksichtigt bleiben bei dem Wertvergleich "sonstige" Vorteile als die vertraglich vereinbarte Gegenleistung, die dem Schuldnervermögen und damit letztlich den Insolvenzgläubigern zu Gute kommen. Die im Schadensersatzrecht geltenden Grundsätze der Vorteilsanrechnung können nicht zur Begründung eines Bargeschäfts in das Anfechtungsrecht mit seiner unterschiedlichen Zielsetzung übertragen werden. Keinen Eingang in die Wertberechnung der Gegenleistung findet etwa der Umstand, dass durch diese der Betrieb des Schuldners aufrecht erhalten bleibt. Besichert eine Konzerntochter einen der Muttergesellschaft gewährten Bankkredit, kommt als Gegenleistung ebenfalls nicht irgendein, sondern nur ein konkreter wirtschaftlicher (bzw. verkehrsüblicher) Nutzen in Betracht.
2.5.2 Zeitpunkt
Rn 29
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Gleichwertigkeit ist nach richtiger Ansicht grundsätzlich derjenige, in dem die zeitlich erste Leistung eines Vertragsteils erbracht wird. Ausnahmen sind denkbar, wenn Tagespreise vereinbart sind oder der Verkehrssitte entsprechen.
2.5.3 Wertvergleich
Rn 30
Nach Sinn und Zweck der Vorschrift müssen Leistung und Gegenleistung nicht gleichwertig sein, vielmehr kann die dem Schuldner erbrachte Gegenleistung auch höherwertig sein. Letzteres schadet für § 142 nicht. Anders ist dies, wenn der Wert der Leistung höher ist als der der Gegenleistung. Hier sind nur ganz geringe Wertunterschiede (z.B. Preisschwankungen, die sich im marktüblichen Rahmen halten, "Drücken" des Kaufpreises aufgrund der Marktsituation) sind insoweit unschädlich. Insoweit müssen Leistung und Gegenleistung in jedem Fall angemessen sein. Dagegen ist die Gleichwertigkeit nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Leistung des Vertragspartners – insbesondere Bargeld – im Vergleich zur Leistung des Schuldners leichter dem Zugriff der Insolvenzgläubiger entzogen werden kann. Gleichartigkeit der Leistung ist mithin nicht Voraussetzung.
Rn 31
Bei einer im Vergleich zur Leistung des Schuldners geringwertigeren Gegenleistung bleibt grundsätzlich das gesamte Rechtsgeschäft anfechtbar. Eine Aufspaltung in ein anfechtungsfestes Bargeschäft und einen im Übri...