Rn 24
Grundsätzlich ist ein Rechtsgeschäft mit einheitlichen Wirkungen nur als Ganzes anfechtbar, nicht auch einzelne Teile hiervon.[92] Lässt sich aber eine einheitliche Rechtshandlung in mehrere selbstständige Teile mit einzelnen, abtrennbaren Wirkungen zerlegen, kommt eine Teilanfechtung in Betracht. In einem solchen Fall kann die Anfechtung auf eine oder mehrere dieser Wirkungen beschränkt werden.[93] Denkbar ist dies beispielsweise, wenn mehrere Rechtsgeschäfte nur rein äußerlich zusammengefasst werden (z. B. Veräußerung mehrerer Gegenstände)[94] oder wenn eine sonstige zahlenmäßige Teilbarkeit gegeben ist. Darüber hinaus kann auch ein an sich ausgewogener Vertrag, der gezielt für den Eintritt der Insolvenz des Schuldners eine unangemessene Regelung enthält (z. B. "Lösungsklausel", gesellschaftsrechtliche Abfindungsklausel), als teilbar angesehen und infolgedessen die Anfechtungswirkung auf den Umfang der Benachteiligung begrenzt werden.[95] Ob eine Teilanfechtung u. U. auch dann in Betracht kommt, wenn die Realisierung nur eines Teils des Anfechtungsanspruchs ausreicht, um alle Gläubiger zu befriedigen, ist umstritten. Mitunter wird die Ansicht vertreten, dass der Umfang des Anspruchs durch den Zweck der Insolvenzanfechtung begrenzt wird.[96] Das ist jedoch im Grundsatz abzulehnen (vgl. Rn. 28).
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