Rn 32

Im Einzelfall kann es schwierig sein, den Gegenstand der Rückgewähr im Falle von mittelbaren Zuwendungen zu bestimmen. Der Rechtsprechung zufolge ist Gegenstand der Rückgewähr derjenige Vermögenswert, den die Mittelsperson nach der Vereinbarung mit dem Insolvenzschuldner bei Fälligkeit als Leistung an den begünstigten Dritten zu erbringen hat. Maßgeblich ist somit, welche Zuwendungen der Insolvenzschuldner mit seinem Vermögen als Äquivalent "erkauft" hat.[124] Bei einer zwischen dem Insolvenzschuldner und einer Versicherung abgeschlossenen Lebensversicherung unter Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts zugunsten eines Dritten (= Anfechtungsgegner) ist dies (bei Eintritt des Versicherungsfalls) der Anspruch auf Auszahlung der Versicherungssumme.[125]

[124] BGHZ 71, 61 (63); HK-Kreft, § 143 Rn. 4; Uhlenbruck-Hirte, § 143 Rn. 22; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 10; Gerhardt-Kreft, Insolvenzanfechtung, Rn. 597; a. A. Eckardt, in: FS-Gerhardt, S. 145, 164 ff., der stets auf den Vermögenszuwachs auf Anfechtungsgegnerseite infolge der anfechtbaren Handlung abstellen will.
[125] BGHZ 156, 350 (355 ff.) = BGH NJW 2004, 214 [BGH 23.10.2003 - IX ZR 252/01] (215 f.).

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