Rn 79
Ist die Rückgewähr in natura (teilweise) nicht mehr möglich, kann ein an die Stelle des Anfechtungsgegenstands getretener Ersatzvermögenswert (Surrogat) herauszugeben sein. Die Anspruchsgrundlage hierfür ist streitig.[253] Teilweise wird sie in § 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, §§ 292, 285 BGB gesehen. Teilweise wird dieses Ergebnis aber auch unmittelbar aus § 818 Abs. 1 BGB gefolgert. Vorteil des § 285 BGB gegenüber dem Anspruch auf Wertersatz (siehe unten Rn. 80 ff.) ist, dass es auf ein Verschulden des Anfechtungsgegners im Hinblick auf den am Untergang des Gegenstands nicht ankommt.[254] Die Herausgabepflicht nach § 285 BGB ist allerdings auf gesetzliche Surrogate beschränkt. Nicht erfasst werden somit rechtsgeschäftlich erworbene Ersatzwerte,[255] etwa durch anfechtbar überlassenes Geld gekaufte oder getauschte Vermögenswerte. In einem solchen Fall kommt allein ein Anspruch auf Wertersatz zur Anwendung.[256] Insoweit besteht auch kein Wahlrecht des Anfechtungsgegners zwischen einer Rückgewähr in Form von Wertersatz oder Herausgabe des rechtsgeschäftlichen Surrogats.[257] Was die gesetzlichen Surrogate anbelangt, so erfasst die Rückgewährpflicht alle Vermögenswerte, die durch ordnungsgemäße Ausübung des anfechtbar übertragenen Rechts erlangt wurden.[258]
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