Rn 114
Für die Kosten des Anfechtungsprozesses haftet allein die Insolvenzmasse. Auf den Insolvenzverwalter kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 826 BGB zurückgegriffen werden.[405] Um die Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses zu vermeiden, ist dem Insolvenzverwalter in jedem Falle anzuraten, den Anfechtungsgegner vor Klageerhebung (substantiiert) zur Rückgewähr des Anfechtungsgegenstandes aufzufordern.[406] Die dem Anfechtungsgegner entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann dieser nicht auf den Bürgen der nach § 144 InsO wieder aufgelebten Hauptschuld abwälzen.[407]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen