Rn 114

Für die Kosten des Anfechtungsprozesses haftet allein die Insolvenzmasse. Auf den Insolvenzverwalter kann nur unter den Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 826 BGB zurückgegriffen werden.[405] Um die Kostenfolge eines sofortigen Anerkenntnisses zu vermeiden, ist dem Insolvenzverwalter in jedem Falle anzuraten, den Anfechtungsgegner vor Klageerhebung (substantiiert) zur Rückgewähr des Anfechtungsgegenstandes aufzufordern.[406] Die dem Anfechtungsgegner entstandenen Rechtsverfolgungskosten kann dieser nicht auf den Bürgen der nach § 144 InsO wieder aufgelebten Hauptschuld abwälzen.[407]

[405] OLG Hamm ZIP 1995, 1436 [OLG Hamm 08.06.1995 - 27 U 18/95] (1437 f.) = EWiR 1995, 905 (Braun); MünchKomm-Kirchhof, § 129 Rn. 192.
[406] Vgl. OLG Koblenz ZInsO 2005, 938 (938 f.); MünchKomm-Kirchhof, § 146 Rn. 43; Schmidt-Rogge, § 143 Rn. 125.

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