2.5.1 Anmeldung zur Tabelle

 

Rn 23

Die (wiederaufgelebte) Forderung gegen den Schuldner kann der Gläubiger zur Insolvenztabelle an- bzw. nachmelden, soweit sie ohne ihr Erlöschen als Insolvenzforderung anmeldbar gewesen wäre.[65] Grundsätzlich kann die Forderung bereits vor Wiederaufleben als aufschiebend bedingte Forderung angemeldet werden (§ 191).[66] Mit der Forderung kann der Anfechtungsgegner auch die nach §§ 38, 39 Abs. 1 Nr. 1 erstattungsfähigen Zinsen anmelden.[67] Insoweit ist aber § 174 Abs. 3 zu beachten (siehe oben Rn 13). Die Einordnung der wieder auflebenden Forderung als nachrangig oder nicht erfolgt in der Weise, wie sie vorgenommen worden wäre, hätte die Forderung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden,[68] da in jeder Hinsicht die Lage hergestellt werden soll, die ohne die anfechtbare Rechtshandlung bestanden hätte.

[65] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 3; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 5.
[66] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 3; Kübler/Prütting-Paulus, § 144 Rn. 4; Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 13; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 5.
[67] Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 3.
[68] Jaeger-Henckel, KO, § 39 Rn. 8.

2.5.2 Aufrechnung

 

Rn 24

Die nach § 144 Abs. 1 wieder auflebende Forderung ist – soweit sie Insolvenzforderung ist – grundsätzlich eine zur Aufrechnung geeignete Gegenforderung. Freilich kommt eine Aufrechnung gegen den (noch nicht beglichenen) Anfechtungsanspruch nicht in Betracht; denn der Anspruch nach § 144 Abs. 1 lebt ja erst im Zeitpunkt der Erfüllung des Anfechtungsanspruchs (§ 143) wieder auf.[69] Im Übrigen aber gilt, dass eine im Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung bestandene Aufrechnungslage erneut auflebt, sofern nicht § 96 bzw. § 95 entgegenstehen. § 96 Abs. 1 Nr. 1 etwa schließt die Aufrechnung mit dem Anspruch aus § 144 gegen einen anderen Anfechtungsanspruch aus. Der zur Masse zählende Anfechtungsanspruch ist nämlich nicht zur Aufrechnung geeignet, weil dieser erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht (§ 96 Abs. 1 Nr. 1). Umstritten ist, inwieweit § 95 Abs. 1 Satz 3 eine Aufrechnung ausschließt.[70] Nach dieser Vorschrift ist die Aufrechnung ausgeschlossen, wenn die zur Masse gehörende Hauptforderung durchsetzbar geworden ist, bevor die Aufrechnung erfolgen kann. Grundsätzlich handelt es sich bei der Forderung aus § 144 Abs. 1 um eine – bis zur Begleichung der Rückgewährpflicht – aufschiebend bedingte Forderung. Eine Aufrechnung kann aber nach § 95 Abs. 1 Satz 1 erst mit Eintritt der Bedingung erklärt werden. § 95 Abs. 1 Satz 3 schließt dies gegen solche (zur Masse zählenden) Hauptforderungen aus, die vor Eintritt der Bedingung durchsetzbar geworden sind. Letztlich stellt sich die Frage, welche "Rückwirkungen" mit der Begleichung des Rückgewähranspruchs aus § 143 zugunsten des Anfechtungsgegners einhergehen. Da es dem Sinn und Zweck des § 144 entsprícht eine Bereicherung der Masse zu vermeiden und damit den Anfechtungsgegner so zu stellen, wie er stehen würde, wenn seine Forderung nicht anfechtbar erfüllt worden wäre, muss auch die Aufrechnungslage im vollen Umfang wieder aufleben. Damit ist die Aufrechnung nicht schon deshalb ausgeschlossen, weil vor Wiederaufleben der Forderung nach § 144 Abs. 1 die zur Masse zählende Hauptforderung durchsetzbar geworden ist.

[69] Jaeger-Henckel, KO, § 39 Rn. 15; Uhlenbruck-Hirte, § 144 Rn. 7; FK-Dauernheim, § 144 Rn. 3; Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 11.
[70] Siehe in diesem Sinne Jacoby, in Bork (Hrsg) Handbuch des Anfechtungsrechts, Kap. 13 Rn. 13; a.A. aber Schmidt-Rogge, § 144 Rn. 11; FK-Dauernheim, § 144 Rn. 3; MünchKomm-Kirchhof, § 144 Rn. 8.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge