Rn 31

Weigert sich der Schuldner, dem Insolvenzverwalter diejenigen Gegenstände herauszugeben, die sich in seinem Gewahrsam befinden, muss dieser die Herausgabe im Wege der Zwangsvollstreckung betreiben. Gemäß § 148 Abs. 2 Satz 1 dient bereits der Eröffnungsbeschluss insoweit als Herausgabetitel nach § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Anders als nach der KO ist damit eindeutig, dass der Vollstreckungsgegenstand als solcher im Vollstreckungstitel nicht genau bezeichnet zu werden braucht: Der Umfang der Hausgabepflicht ist hinreichend durch den Insolvenzbeschlag nach §§ 35, 36 sowie den Vollstreckungsauftrag des Verwalters (§§ 795, 754 ZPO) bestimmt (vgl. auch § 90 Nr. 2 GVGA). Daraus ergibt sich aber auch, dass das Vollstreckungsorgan grundsätzlich zu prüfen hat, ob der von der Vollstreckung betroffene Gegenstand offenkundig nicht zur Masse gehört oder unpfändbar ist.[36] Aus einem Umkehrschluss zu § 148 Abs. 2 Satz 1 folgt, dass zur Durchsetzung der Herausgabe Zwangsmittel nach § 98 nicht verhängt werden können.

 

Rn 32

Der Eröffnungsbeschluss muss allerdings mit einer Vollstreckungsklausel versehen werden (§ 795 ZPO, § 724 Abs. 1 ZPO), die vom Insolvenzgericht erteilt wird (§ 797 Abs. 1 ZPO, § 2 Abs. 1, § 27). Eine nochmalige (siehe § 30 Abs. 2) Zustellung des mit Vollstreckungsklausel versehenen Eröffnungsbeschlusses ist aber ebenso wenig wie in der Einzelzwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) erforderlich. Vollstreckungshandlungen (sowohl bei Immobilien wie bei Fahrnis) sind ausschließlich durch den Gerichtsvollzieher vorzunehmen (§ 883 Abs. 1 ZPO, § 885 Abs. 1 Satz 1 ZPO, § 90 GVGA). Bei der Herausgabevollstreckung in bewegliche Sachen gegen Ehegatten und Partner eingetragener Lebensgemeinschaften (§ 8 Abs. 1 LPartG) sind die § 1362 BGB, § 739 ZPO besonders zu beachten.[37]

[36] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 148 Rn. 64.
[37] Nicht aber auch bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften: BGH NJW 2007, 992 [BGH 14.12.2006 - IX ZR 92/05] (993 f.).

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