Rn 38

Der Eröffnungsbeschluss stellt Dritten gegenüber keinen Titel dar, der zur Wegnahme im Wege der Zwangsvollstreckung berechtigt.[46] Das gilt auch im Verhältnis zwischen vorläufigem und nach Eröffnung bestelltem (personenverschiedenem) Verwalter.[47] Verweigert der Dritte die Herausgabe eines Massegegenstandes, muss der Verwalter Klage erheben. Ein Herausgabeanspruch beruht dabei möglicherweise auf besonderen Rechtsbeziehungen zwischen Schuldner und Drittem; zu beachten ist dann die Vollstreckungsmöglichkeit nach § 886 ZPO. Jedenfalls ergibt sich ein Herausgabeanspruch gegen den Dritten aber aus § 148 Abs. 1, der vom Verwalter gerichtlich durchgesetzt werden kann. Ist der Dritte dem Schuldner gegenüber zum Besitz berechtigt, muss der Verwalter ggf. besondere Rechtshandlungen vornehmen, um den Rechtsgrund zu beseitigen (nach §§ 103 ff. usw.); zu Einzelheiten siehe unter Rn. 80 ff. Einen bereits vom Schuldner erstrittenen Titel kann der Verwalter allerdings entsprechend § 727 Abs. 1 ZPO auf sich umschreiben lassen. Vom Schuldner bereits aufgenommene, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene Rechtsstreitigkeiten (§ 240 Satz 1 ZPO) kann der Verwalter wiederaufnehmen (§ 85 Abs. 1 Satz 1).

[46] OLG Nürnberg NZI 2006, 44 (44) [OLG Nürnberg 24.06.2005 - 5 U 215/05]; OLG Düsseldorf ZIP 1982, 471 (471 f.); MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 148 Rn. 69; Nerlich/Römermann-Andres, § 148 Rn. 40; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 148 Rn. 19.
[47] a.A. Smid-Smid, § 148 Rn 16 (Titelumschreibung auf den vorläufigen Verwalter möglich).

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