Rn 9
Die durch § 149 Abs. 1 ermöglichte Beschränkung der Verwalterbefugnisse hat in der Vielzahl der Insolvenzverfahren keine wesentliche Bedeutung, weil zumeist kein Gläubigerausschuss bestellt oder eine abweichende Regelung (Abs. 2 n.F.) beschlossen wird.
2.1 Gegenstände der Hinterlegung oder Anlegung
Rn 10
"Geld" i.S. von § 149 Abs. 1 ist nur Bargeld, das sich bei Verfahrenseröffnung im Gewahrsam des Schuldners befindet oder während des Verfahrens in die Masse gelangt (siehe oben zu 1.2).
Rn 11
Der Begriff des "Wertpapiers" ist untechnisch zu verstehen; gemeint sind "wertverkörpernde" Urkunden. Erfasst sind zum einen eigentliche Wertpapiere, d.h. Urkunden, die ein privates Recht dergestalt verbriefen, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung (der Besitz) des Papiers erforderlich ist. Verbrieft sein können – in Form eines Inhaberpapiers, Orderpapiers oder Rektapapiers – schuldrechtliche Ansprüche (Inhaberschuldverschreibung, Wechsel, Scheck, Investmentzertifikat, Wandelschuldverschreibung), Warenforderungen (Konnossement, Lagerschein, Ladeschein), sachenrechtliche Ansprüche (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief) und Mitgliedschaften (Aktie, Zwischenschein). Erfasst sind darüber hinaus auch Wertrechte (nicht verkörperte Wertpapiere), etwa Bundesschatzbriefe und qualifizierte (Sparkassenbuch, Versicherungsschein auf den Inhaber) sowie schlichte Legitimationspapiere bzw. Legitimationszeichen (Gepäckschein, Gardarobenmarke, Reparaturschein, Leihhausschein). Voraussetzung ist aber immer, dass die Vorlage des Papiers durch den Schuldner zur befreienden Leistung des Drittschuldners an ihn führen kann (so dass das Papier einen Wert für sich hat), wenngleich dieses Risiko bereits durch §§ 80, 82 deutlich eingeschränkt wird. Ausgeschlossen ist das bei einfachen Ausweispapieren, bloßen Beweisurkunden oder Vertragsurkunden (Schuldschein, Versicherungspolice); auch dann, wenn deren Ausstellung für die Entstehung eines Rechts notwendig sein sollte (notarieller Kaufvertrag über Grundstück, Bürgschaftsurkunde).
Rn 12
"Kostbarkeiten" sind bewegliche Sachen, die i.S. der § 372 BGB, § 5 HinterlO hinterlegbar sind; das ist der Fall, wenn sie unverderblich sind und ihr Wert im Vergleich zu ihrem Umfang und ihrem Gewicht besonders hoch ist. Kostbarkeiten sind etwa Edelsteine, Schmuckstücke, Münzsammlungen, möglicherweise auch seltene Bücher, Kunstwerke, grundsätzlich aber nicht Pelzmäntel, Teppiche, generell nicht lebende Tiere.
2.2 Arten und Bedingungen der Hinterlegung und Anlegung
Rn 13
Gelder werden angelegt. Sinn und Zweck der Anlage ist nicht nur die Sicherung des Geldes, sondern auch die Erwirtschaftung einer Rendite während der Phase der Masseverwaltung, d.h. im Zeitraum zwischen Inbesitznahme des schuldnerischen Vermögens durch den Verwalter (§ 148 Abs. 1) und dessen Verwertung und Auskehr an die Gläubiger (§§ 156 ff.). Mögliche Anlagestellen sind insbesondere alle privaten Kreditinstitute und Sparkassen. Art und Umstände der Anlage ergeben sich ausschließlich aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen mit der Anlagestelle. Weil die Anlage von Geldern auch deren Sicherung dient, führt sie – und zwar selbst dann, wenn der Verwalter weisungsunabhängig Gelder anlegt – immer auch zu deren Hinterlegung.
Rn 14
Wertpapiere und sonstige Kostbarkeiten des Schuldners werden (nur) hinterlegt; darauf kann sich aber auch bei Geld beschränkt werden. Die Hinterlegung kann dabei nach den gesetzlich dafür vorgesehenen Regeln erfolgen (arg. e § 232 Abs. 1 BGB). Art und Bedingungen der Hinterlegung (Hereinnahme, Wertschätzung, Geschäftsbesorgung für das Hinterlegungsgut, Herausgabe, Kosten) richten sich dann nach der HinterlO sowie den jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen. Zuständig ist die Hinterlegungsstelle des AG (§ 1 Abs. 2 HinterlO). Wegen ihres Sinns und Zwecks kann die Hinterlegung aber auch in anderer Weise erfolgen, soweit damit die Vermögensgegenstände des Schuldners gesichert werden können. Hinterlegungsstelle kann jede dazu geeignete und bereite öffentliche wie private Stelle sein; insbesondere ein Kreditinstitut (Schließfach, Depot) und Notare (§§ 54a ff. BeurkG). Eine Anwendung der §§ 372 ff. BGB scheidet in dem einen wie dem anderen Fall der Hinterlegung aus, denn dort geht es nicht um Sicherung, sondern um Befreiung des Vertragsschuldners bei Erfüllungsunsicherheit wegen Umständen aus der Sphäre des Schuldners. Die Einzelheiten der Hinterlegung ergeben sich ausschließlich aus den schuldrechtlichen Vereinbarungen zwischen Hinterlegendem (Insolvenzschuldner, für den allerdings der Verwalter nach § 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1 handelt) und Hinterlegungsstelle (i.d.R. Verwahru...