Rn 10

"Geld" i.S. von § 149 Abs. 1 ist nur Bargeld, das sich bei Verfahrenseröffnung im Gewahrsam des Schuldners befindet oder während des Verfahrens in die Masse gelangt (siehe oben zu 1.2).

 

Rn 11

Der Begriff des "Wertpapiers" ist untechnisch zu verstehen; gemeint sind "wertverkörpernde" Urkunden. Erfasst sind zum einen eigentliche Wertpapiere, d.h. Urkunden, die ein privates Recht dergestalt verbriefen, dass zur Geltendmachung des Rechts die Innehabung (der Besitz) des Papiers erforderlich ist. Verbrieft sein können – in Form eines Inhaberpapiers, Orderpapiers oder Rektapapiers – schuldrechtliche Ansprüche (Inhaberschuldverschreibung, Wechsel, Scheck, Investmentzertifikat, Wandelschuldverschreibung), Warenforderungen (Konnossement, Lagerschein, Ladeschein), sachenrechtliche Ansprüche (Hypotheken-, Grundschuld-, Rentenschuldbrief) und Mitgliedschaften (Aktie, Zwischenschein). Erfasst sind darüber hinaus auch Wertrechte (nicht verkörperte Wertpapiere), etwa Bundesschatzbriefe und qualifizierte (Sparkassenbuch, Versicherungsschein auf den Inhaber) sowie schlichte Legitimationspapiere bzw. Legitimationszeichen (Gepäckschein, Gardarobenmarke, Reparaturschein, Leihhausschein). Voraussetzung ist aber immer, dass die Vorlage des Papiers durch den Schuldner zur befreienden Leistung des Drittschuldners an ihn führen kann (so dass das Papier einen Wert für sich hat), wenngleich dieses Risiko bereits durch §§ 80, 82 deutlich eingeschränkt wird.[8] Ausgeschlossen ist das bei einfachen Ausweispapieren, bloßen Beweisurkunden oder Vertragsurkunden (Schuldschein, Versicherungspolice); auch dann, wenn deren Ausstellung für die Entstehung eines Rechts notwendig sein sollte (notarieller Kaufvertrag über Grundstück, Bürgschaftsurkunde).

 

Rn 12

"Kostbarkeiten" sind bewegliche Sachen, die i.S. der § 372 BGB, § 5 HinterlO hinterlegbar sind; das ist der Fall, wenn sie unverderblich sind und ihr Wert im Vergleich zu ihrem Umfang und ihrem Gewicht besonders hoch ist.[9] Kostbarkeiten sind etwa Edelsteine, Schmuckstücke, Münzsammlungen, möglicherweise auch seltene Bücher, Kunstwerke, grundsätzlich aber nicht Pelzmäntel, Teppiche, generell nicht lebende Tiere.[10]

[8] a.A. Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 149 Rn. 9; Kübler/Prütting-Holzer, § 149 Rn. 4; Hess-Hess, § 149 Rn. 5 (alle Papiere, die über Vermögensrechte des Schuldners Auskunft geben können).
[9] KG Rpfleger 1976, 316 (316); MünchKomm-Füchsl/Weishäupl, § 149 Rn. 8; Uhlenbruck-Uhlenbruck, § 149 Rn. 8; Kübler/Prütting-Holzer, § 149 Rn. 3.
[10] Zu umstrittenen Einzelheiten siehe MünchKommBGB-Wenzel, § 372 Rn. 3; Staudinger-Olzen, § 372 Rn. 5.

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