2.3.1 Rangfolge der Entscheidungskompetenzen
Rn 15
Die Anlage und die Verwahrung der Wertgegenstände des Schuldners obliegt grundsätzlich dem Insolvenzverwalter (§ 80 Abs. 1, § 148 Abs. 1). Der Gläubigerausschuss hat das Recht, aber nicht die Pflicht, Art und Bedingungen der Anlage oder Hinterlegung zu bestimmen. Schon aus § 148 Abs. 2 folgt, dass auch die Gläubigerversammlung derartige Bestimmungen treffen kann; das gilt unabhängig davon, ob eine Entscheidung des Gläubigerausschusses oder des Insolvenzgerichts vorausgegangen ist. Wird der Gläubigerausschuss oder die Gläubigerversammlung tätig, müssen nicht etwa umfassende Bestimmungen zur Anlage oder Hinterlegung des betreffenden Massegegenstandes getroffen werden. Soweit es zu keinen Regelungen kommt, verbleibt es bei der allgemeinen Zuständigkeit des Verwalters.
Rn 16
Nur für den Fall, dass kein Gläubigerausschuss bestellt worden ist oder dieser bzw. die Gläubigerversammlung keinen Beschluss gefasst hat, kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen (Abs. 1 Satz 2). Dafür bedarf es keines Antrags des Verwalters; umgekehrt muss das Gericht bei einem entsprechenden Antrag auch nicht tätig werden. Das Gericht handelt auch insoweit nur als Kontrollorgan (§ 58), so dass es Anordnungen zur Anlage oder Hinterlegung nicht schon aus Zweckmäßigkeitsgründen, sondern erst bei (drohenden) Pflichtverletzungen durch den Verwalter treffen kann. Die richterliche Entscheidung ist unanfechtbar (zur Möglichkeit der Abänderung siehe aber Rn. 26); hat der Rechtspfleger entschieden, findet Erinnerung statt.
Rn 17
Bestimmungen des Gläubigerausschusses oder der Gläubigerversammlung können unwirksam sein, so dass es bei der unbeschränkten Verwaltungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 1 bleibt. Voraussetzung ist, dass die Gläubiger insolvenzzweckwidrig handeln: Nach der Rechtsprechung sind Rechtshandlungen von Verfahrensbeteiligten unwirksam, wenn sie dem Ziel des Insolvenzverfahrens – bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung aller Insolvenzgläubiger – eindeutig und offenkundig zuwiderlaufen. Zur Insolvenzzweckwidrigkeit siehe im Übrigen unter Rn. 23 ff.
2.3.2 Verwaltungs- und Verfügungsmacht des Insolvenzverwalters
Rn 18
Für den Insolvenzverwalter handelt es sich bei der Anlage von Geldern bzw. der Hinterlegung von Wertpapieren und Kostbarkeiten um Masseverwaltung nach § 148 Abs. 1, so dass die allgemeinen Grundsätze zur ordnungsgemäßen Verwaltung uneingeschränkt gelten. Im Hinblick auf Geld muss der Verwalter insbesondere für eine möglichst zinsgünstige Anlage sorgen. Dabei darf er allerdings nur angemessene Risiken eingehen. Zu unterlassen sind grundsätzlich alle Spekulationsgeschäfte, die das angelegte Kapital angreifen können. Spareinlagen sind zudem regelmäßig nur bei Kreditinstituten zulässig, die über eine vollständige Einlagensicherung verfügen.
Rn 19
Vor allem hat der Verwalter vorrangige Bestimmungen des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung bzw. des Insolvenzgerichts zu beachten und entsprechend den Vorgaben im Außenverhältnis umzusetzen. Kam es zur weisungsgemäßen Anlage oder Hinterlegung, darf der Verwalter eigenmächtig nur solche Umstände ändern, über die der Gläubigerausschuss, die Gläubigerversammlung oder das Insolvenzgericht bislang noch nicht entschieden hat. Ändern sich die Umstände dergestalt, dass die getroffene und ausgeführte Gläubigerentscheidung unzweckmäßig wird (z.B. bietet der Markt später bessere Konditionen bei einer anderen Anlageform), kann der Verwalter aber zumindest zur Information der Gläubiger verpflichtet sein. Über alle Einzelheiten der Anlage oder Hinterlegung hat der Verwalter im Schlussbericht Auskunft zu geben (§ 66 Abs. 1).
Rn 20
§ 149 Abs. 1 beschränkt lediglich die Befugnis des Verwalters aus § 148 Abs. 1, die in Besitz genommene Insolvenzmasse – ausgerichtet am Zweck des Verfahrens, insoweit aber nach eigener Entscheidung – zu verwalten. Bestimmungen des Gläubigerausschusses, der Gläubigerversammlung oder des Insolvenzgerichts hat der Verwalter zwar zu beachten. Allerdings betrifft dies allein das Innenverhältnis zwischen den am Insolvenzverfahren Beteiligten, d.h. das rechtliche "Dürfen" des Verwalters. Das rechtliche "Können" des Verwalters im Außenverhältnis wird hingegen nicht beschränkt, so dass sich Art und Bedingungen der Anlage bzw. Hinterlegung immer nur aus den Vereinbarungen ergeben, die der Verwalter anstelle des Insolvenzschuldners (§ 80 Abs. 1) mit der Anlage- bzw. Hinterlegungsstelle trifft.