Rn 26

Die Gläubigerversammlung kann die Rechtslage für den Verwalter gegenüber der Regelung in Abs. 1 nicht verschärfen, insbesondere nicht die umfassende Verfügungsbefugnis des Verwalters nach § 80 Abs. 1 auch über Gelder, Wertpapiere und Kostbarkeiten des Schuldners einschränken. Sie kann aber Anlage- oder Hinterlegungsentscheidungen des Gläubigerausschusses und des Gerichts abändern oder auch nur aufheben. Im letztgenannten Fall wird damit die alleinige Verwaltungsbefugnis des Verwalters wiederhergestellt. Weder der Gläubigerausschuss noch – vorbehaltlich des § 78 Abs. 1 – das Insolvenzgericht können Entscheidungen der Gläubigerversammlung ändern oder aufheben.

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