Rn 22

Zur Rücknahme eines einmal gestellten Antrags auf Eröffnung des Verfahrens ist grundsätzlich dasjenige Organmitglied oder derjenige persönlich haftende Gesellschafter bzw. bei Führungslosigkeit derjenige Gesellschafter oder dasjenige Aufsichtsratsmitglied befugt, durch welchen ein entsprechender Eröffnungsantrag gestellt worden ist.

Eine wirksame Antragsrücknahme führt dazu, dass der Eröffnungsantrag als nicht gestellt gilt, sodass die zivil- und strafrechtlich sanktionierten Antragspflichten für jedes einzelne Organmitglied und jeden einzelnen persönlich haftenden Gesellschafter, der an der Antragsrücknahme mitgewirkt hat, wieder aufleben (§ 4 InsO, § 269 Abs. 3 ZPO).

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