Gesetzestext
(1) 1Zum Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft ist außer den Gläubigern jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft oder bei einer Kommanditgesellschaft auf Aktien jeder persönlich haftende Gesellschafter, sowie jeder Abwickler berechtigt. 2Bei einer juristischen Person ist im Fall der Führungslosigkeit auch jeder Gesellschafter, bei einer Aktiengesellschaft oder einer Genossenschaft zudem auch jedes Mitglied des Aufsichtsrats zur Antragstellung berechtigt.
(2) 1Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern des Vertretungsorgans, allen persönlich haftenden Gesellschaftern, allen Gesellschaftern der juristischen Person, allen Mitgliedern des Aufsichtsrats oder allen Abwicklern gestellt, so ist er zulässig, wenn der Eröffnungsgrund glaubhaft gemacht wird. 2Zusätzlich ist bei Antragstellung durch Gesellschafter einer juristischen Person oder Mitglieder des Aufsichtsrats auch die Führungslosigkeit glaubhaft zu machen. 3Das Insolvenzgericht hat die übrigen Mitglieder des Vertretungsorgans, persönlich haftenden Gesellschafter, Gesellschafter der juristischen Person, Mitglieder des Aufsichtsrats oder Abwickler zu hören.
(3) 1Ist bei einer rechtsfähigen Personengesellschaft kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend für die organschaftlichen Vertreter und die Abwickler der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter. 2Entsprechendes gilt, wenn sich die Verbindung von Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.
1. Allgemeines
Rn 1
Die Vorschrift regelt die besonderen Befugnisse für die Stellung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person und einer rechtsfähigen Personengesellschaft. Die Norm wurde mit Wirkung zum 01.01.2024 durch das Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG) in Bezug auf die Konsolidierung des Rechts der Gesellschaft bürgerlichen Rechts angepasst.
Es handelt es sich jeweils um eine Folgeänderung und redaktionelle Anpassung, die mit der gesetzlichen Anerkennung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und der Einführung des Gesellschaftsregisters einhergeht. Unter dem in der Insolvenzordnung bisher wiederkehrenden Begriff der Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit versteht § 11 Abs. 2 Nr. 1 die offene Handelsgesellschaft, die Kommanditgesellschaft, die Partnerschaftsgesellschaft, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Partenreederei und die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung. All diese Gesellschaftsrechtsformen sind zukünftig unter dem besser verständlichen Oberbegriff der rechtsfähigen Personengesellschaft zusammenzufassen. Dazu zählt insbesondere auch die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung, die ausweislich § 1 EWIVAG aufgrund ihrer strukturellen Nähe zu den Personengesellschaften in der Bundesrepublik Deutschland als Sonderform der offenen Handelsgesellschaft zählt. Eine inhaltliche Änderung ist mit dieser terminologischen Klarstellung nicht verbunden. Weiterhin nicht zu den rechtsfähigen Personengesellschaften zählen demgegenüber die Gesellschaft bürgerlichen Rechts in Gestalt der nicht rechtsfähigen Gesellschaft und die stille Gesellschaft.
Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Fall, dass der Insolvenzeröffnungsantrag von einem Gläubiger gestellt wird, richten sich nach § 14, sodass die Vorschrift die besonderen Regelungen für die Stellung eines Eigenantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personengesellschaft enthält.
Die Vorschrift ist durch das MoMiG aufgrund des gleichzeitig neu geschaffenen § 15a um Bestimmungen ergänzt worden, die korrespondierend zu der nun einheitlich geregelten Insolvenzantragspflicht für juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften die Antragsrechte für den mit § 15a erfassten Personenkreis regeln.
Rn 2
Eine Ausnahme zu dem Grundsatz, dass jedes Organmitglied und jeder persönlich haftende Gesellschafter antragsbefugt ist, enthält § 18 Abs. 3 für den Fall, dass der Antrag auf den Eröffnungsgrund der drohenden Zahlungsunfähigkeit gestützt wird. Wird der Antrag nur von einzelnen Mitgliedern des Vertretungsorgans oder nur von einzelnen persönlich haftenden Gesellschaftern gestellt, ist der Antrag wegen drohender Zahlungsunfähigkeit nur zulässig, wenn gerade die Antragsteller auch konkret vertretungsberechtigt sind. In diesem Ausnahmefall folgt die Antragsbefugnis der Vertretungsbefugnis, die im Übrigen jedoch für die Antragsberechtigung nicht relevant ist.
Rn 3
Mit der Antragsbefugnis korrespondiert auch die Rechtsmittelbefugnis, grundsätzlich ist jedes Organmitglied und jeder persönlich haftende Gesellschafter berechtigt, gegen eine Entscheidung des Insolvenzgerichts sofortige Beschwerde einzulegen, sofern diese zugunsten des Schuldners stattfinden kann. Schuldner im Insolvenzverfahr...