Rn 12

Die Siegelung bewirkt nur die äußerliche Kenntlichmachung der Massezugehörigkeit der von ihr betroffenen Gegenstände (siehe unter Rn. 2) Siegelung und Inbesitznahme der Masse nach § 148 Abs. 1 können zeitlich ineins fallen, wenn die besondere Sicherungsmaßnahme derartig eilbedürftig ist. Bei vorausgegangener Inbesitznahme der Masse durch den Verwalter kann die Siegelung besitzrechtlich insofern von Bedeutung sein, als damit die Sachherrschaft des Verwalters stärker verdeutlicht und so die bislang verbliebene Nähebeziehung des Insolvenzschuldners zur Sache zurückgedrängt wird (s. Einzelheiten zu § 148).

 

Rn 13

Anders als bei der Einzelzwangsvollstreckung hat die Siegelung nach § 150 ZPO keinerlei vollstreckungsrechtliche Bedeutung. Sie stellt ausschließlich eine privatrechtliche Sicherungsmaßnahme dar, die lediglich anstelle des Insolvenzverwalters vom Gerichtsvollzieher – allerdings als dessen Hilfsperson, nicht aber als Hoheitsträger – vorzunehmen ist. Dementsprechend wirkt die Pfandsiegelanbringung bei der Einzelzwangsvollstreckung konstitutiv (§ 808 Abs. 2 Satz 2 ZPO: öffentlich-rechtliche Verstrickung des Gegenstandes), hier hingegen allein deklaratorisch, denn die Beschlagnahme der Masse tritt bereits mit Verfahrenseröffnung ein. Die tatsächliche Inbesitznahme der Masse, und sei es auch in der besonderen Form der Siegelung, hat für die Verwertungsbefugnis des Verwalters keinerlei Bedeutung.

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