3.1 Allgemeines
Rn 28
§ 151 Abs. 1 Satz 1 enthält den Grundsatz der Einzelerfassung aller Massegegenstände, § 151 Abs. 2 Satz 1 in Konsequenz hiervon den Grundsatz der Einzelbewertung ("bei jedem Gegenstand"). Soweit allerdings bereits bei der Erfassung der Gegenstände Zusammenfassungen und Vereinfachungen zweckdienlich und damit zumindest zulässig sind (oben Rn. 17), gilt Gleiches auch für die Bewertung und deren Darstellung.
Rn 29
Unter "dessen Wert" ist der tatsächliche Wert jedes Massegegenstandes zu verstehen und anzugeben. Dieser ist vom Insolvenzverwalter so genau wie möglich (anhand gängiger Marktpreise, üblicher Versteigerungserlöse, mittels Begutachtung usw.) zu ermitteln. Nur dann, wenn sich der Wert einzelner Gegenstände nicht nach einem objektiven Maßstab (Nominalwert, Marktwert, Börsenwert usw.) oder nur unter unverhältnismäßigem Aufwand bestimmen lässt, ist er zu schätzen. Die jeweiligen Anforderungen an eine Wertermittlung ergeben sich in Abhängigkeit von der hierzu erforderlichen Zeit und dem damit einhergehenden (finanziellen) Aufwand, aber auch der Bedeutung des jeweiligen Gegenstandes innerhalb der Insolvenzmasse. Wertermittlungen aus dem Insolvenzeröffnungsverfahren, namentlich des gerichtlich bestellten Sachverständigen oder des vorläufigen Insolvenzverwalters, sind zu übernehmen, ggf. sind die dort jeweils ermittelten Werte fortzuschreiben. Auch vorausgegangene Wertermittlungen des Schuldners können übernommen werden, wobei in besonderer Weise zu überprüfen ist, ob dieser nicht von überhöhten Werten ausgegangen ist, was Wertberichtigungen erforderlich macht.
Rn 30
Besondere Probleme können entstehen, wenn sich der zu taxierende Massegegenstand im Besitz eines Dritten befindet, aber vom Verwalter zur Begutachtung in Augenschein genommen werden muss. Der Gesetzgeber hat das Problem gesehen, aber auf eine eigenständige Regelung verzichtet und stattdessen auf die (entsprechende) Anwendung der §§ 809 ff. BGB verwiesen. Zu Herausgabepflichten Dritter in Bezug auf Massegegenstände vgl. im Übrigen zu § 148 Rn. 82 f.
Rn 31
Die einzelnen Vermögenswerte sind grundsätzlich mit ihrem Bruttowert, d.h. einschließlich Mehrwertsteuer anzugeben. Das folgt nicht etwa (nur) aus dem Gebot größtmöglicher Klarheit des Verzeichnisses, sondern aus dem Umstand, dass eine Veräußerung der einzelnen Massegegenstände durch den Insolvenzverwalter Mehrwertsteuer auslöst, die allerdings an den Fiskus abzuführen ist. Dementsprechend ist die Umsatzsteuer als Masseschuld (§ 55 Abs. 1 Nr. 2) im Gläubigerverzeichnis (zum Gläubiger "Finanzamt") zu vermerken (§ 152 Abs. 3 Satz 2). Um den Erklärungswert des Verzeichnisses zu erhöhen, sollte ein entsprechender Hinweis auf die in der Wertangabe enthaltene und für die Befriedigung der Gläubiger nicht zur Verfügung stehende Mehrwertsteuer in der Spalte "freie Masse" erfolgen (s. Rn. 52 ff.).
3.2 Hinzuziehung eines Sachverständigen
Rn 32
Nach § 151 Abs. 2 Satz 3 ist es zulässig, dass sich der Insolvenzverwalter bei der Bewertung von Massegegenständigen eines Sachverständigen bedient. Dass es sich hierbei um die Ausnahme handeln sollte, zeigt bereits das Gesetz selbst, denn die Hinzuziehung ist auf "besonders schwierige" Wertermittlungen beschränkt. Außerdem muss der Insolvenzverwalter für das Verfahren insgesamt, d.h. auch die Bewertungsfragen, "geeignet, insbesondere geschäftskundig" sein (§ 56 Abs. 1 Satz 1). Üblicherweise bedarf es Sachverständiger bei Bewertung von Grundstücken und immateriellen Rechtsgütern, namentlich gewerblichen Schutzrechten, möglicherweise auch für im Ausland liegendes Vermögen. Auch die Unternehmensbewertung als solche (s. sogleich Rn. 40 ff.) wird sich üblicherweise nur mit sachverständiger Unterstützung durch Steuerberater bzw. Wirtschaftsprüfer durchführen lassen. Im Übrigen kommt es wiederum darauf an, welcher Aufwand mit einer solchen Begutachtung einhergeht und welchen Stellenwert der betreffende Gegenstand für die Befriedigung der Gläubiger hat.
Rn 33
Entstehen Verfahrensbeteiligten (etwa Aus- oder Absonderungsberechtigten) Schäden aus schuldhaften Verstößen gegen die Aufzeichnungspflicht, haftet der Verwalter nach § 60 Abs. 1 Satz 1 auf Schadensersatz. Dieser Umstand allein berechtigt den Verwalter allerdings ebenso wenig wie die Tatsache, dass die Bewertung im Einzelfall nicht hinreichend eindeutig und von den ständig im Wandel begriffenen Marktverhältnissen abhängig ist, sich bei der Aufnahme und Bewertung der Ins...