2.1 Aufzunehmende Forderungen
Rn 6
In das Gläubigerverzeichnis aufzunehmen sind alle gegen den Insolvenzschuldner gerichteten (geldwerten) Forderungen, denn es geht um eine Darstellung der finanziellen Belastung des Schuldners. Ob diese zur Tabelle angemeldet worden sind, (ganz oder teilweise) bestritten werden, durchsetzbar sind oder aber dem Grund und der Höhe nach bereits feststehen, ist unerheblich. Ausgenommen bleiben höchstpersönliche Rechte (z.B. Mitgliedschaften in einem Verein; hiervon zu trennen sind allerdings die abspaltbaren Vermögensansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben [können]), Ansprüche auf nicht vertretbare Handlungen (etwa die Geschäftsbesorgung eines Arztes) bzw. auf Unterlassung gerichtete Ansprüche (z.B. auf Ausübung konkurrierender Tätigkeit), weil diese nach § 888 ZPO bzw. 890 ZPO nur gegen den Schuldner persönlich vollstreckbar sind und deswegen im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden können. Nicht zu berücksichtigen sind Naturalobligationen (z.B. die Ehevermittlungsprovision) und Gestaltungsrechte (etwa das Kündigungsrecht), mittels derer lediglich auf Rechtslagen eingewirkt wird.
Rn 7
Auch nachrangige Insolvenzforderungen sind darzustellen, denn deren Berücksichtigung bei der Verteilung der Insolvenzmasse ist zwar unwahrscheinlich, aber nicht ausgeschlossen. Dementsprechend sind Auseinandersetzungsansprüche von Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin in das Verzeichnis aufzunehmen, auch wenn die Einlage Haftkapital darstellt; ebenso sind kapitalersetzende Gesellschafterleistungen als nachrangige Insolvenzforderungen zu erfassen (§ 39 Abs. 1 Nr. 5).
Rn 8
Für die Aufnahme in das Verzeichnis spielt es keine Rolle, ob dem Gläubiger (auch) eine persönliche Forderung gegen den Insolvenzschuldner zusteht; auch ein Recht auf (bevorzugte) Befriedigung aus einem Gegenstand ist als solches (und zwar vorrangig) einzutragen. Dementsprechend sind jedenfalls Absonderungsrechte nach §§ 49 ff. darzustellen, und zwar in voller Höhe (vgl. Abs. 2 Satz 1). In besonderer Weise zu berücksichtigen ist, dass bei formularmäßig bestellten, revolvierenden Globalsicherheiten bei nachträglicher Übersicherung von mehr als 150 % prinzipiell ein Freigabeanspruch zugunsten der Masse entsteht; dieser ist in das Masseverzeichnis aufzunehmen. Zu Schwierigkeiten bei der Zuordnung von Absonderungsrechten an bestimmte Gläubiger vgl. ausführlich MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 152 Rn. 10 ff.
Rn 9
Gemäß Abs. 2 Satz 3 Halbs. 1 sind bezüglich der zur Absonderung berechtigten Gläubiger zusätzlich der Gegenstand, an dem das Absonderungsrecht besteht, und die Höhe des mutmaßlichen Ausfalls (Differenz zwischen dem Wert des mit dem Aussonderungsrecht belasteten Gegenstandes und dem Wert der Forderung des Gläubigers) zu bezeichnen. Haftet der Schuldner dem zur Aussonderung Berechtigten auch persönlich, ist dieser zugleich Insolvenzgläubiger, er kann sich indes nur in der Höhe des Ausfalls aus der Masse befriedigen (§ 52). Hieraus ergibt sich auch die Bedeutung des Verweises von Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 auf § 151 Abs. 2 Satz 2: Die Höhe des Ausfalls hängt vom Wert des absonderungsbelasteten Gegenstandes ab, aus dem sich der Gläubiger bevorzugt befriedigen kann und muss. Dieser Wert ist zugleich unter Zerschlagungs- wie Fortführungsgesichtspunkten zu bemessen und deshalb doppelt auszuweisen; Gleiches gilt dementsprechend für die Höhe des im Verzeichnis darzustellenden Ausfalls. Den Verweis wird man erweiternd dahingehend auszulegen haben, dass besonders schwierige Bewertungen wiederum einem Sachverständigen übertragen werden können (s. hierzu zu § 151 Rn. 32); demnach wird auf § 151 Abs. 2 Satz 3 in Bezug genommen.
Rn 10
Auch wenn Aussonderungsberechtigte in der Vorschrift nicht erwähnt werden, sollten diese ebenfalls in das Verzeichnis aufgenommen werden (dürfen). Zwar zielt die Aussonderung darauf ab, den betreffenden Gegenstand der Gesamtvollstreckung insgesamt zu entziehen; zur Aussonderung Berechtigte sind nicht Insolvenzgläubiger und der der Aussonderung unterliegende Gegenstand gehört nicht zur Insolvenzmasse. Allerdings erreicht man durch Berücksichtigung auch der Aussonderungsberechtigten einen umfassenden Überblick; zudem stellt sich die Sach- und Rechtslage in nicht wenigen Fällen nicht eindeutig dar, ist der notwendige Nachweis für die Aussonderung noch nicht erbracht oder hängt die Aussonderung von der Ausübung eines Wahlrechts des Insolvenzverwalters ab (§§ 103 Abs. 2, 107 Abs. 2). In der Literatur wird die Aufnahme der Aussonderungsberechtigten in das Gläubigerverzeichnis – unter Hinweis auf den Wortlaut des Gesetzes und den erklärten Willen des Gesetzgebers – zum Teil verneint. Eine Aufnahme ist indes jedenfalls dann geboten, wenn der betreffende aussonderungsbelastete Gegenstand in das Verzeichnis der Massegegenstände nach § 151 aufgenommen worden ist, denn nur so lässt sich die vom Gesetzgeber mit der internen Rechnungslegung bezweckte Gegenüberstellung von Aktiva und Pa...