Rn 27

Die eidesstattliche Erklärung nach Abs. 2 Satz 1 bezieht sich nach dem Wortlaut des Gesetzes auf die "Vollständigkeit der Vermögensübersicht"; dies – im Gegensatz zu § 125 KO[29] – sowohl in Bezug auf das Aktivvermögen wie auch in Bezug auf die Verbindlichkeiten, was für die Frage der Fortführung eines schuldnerischen Vermögens von besonderer Bedeutung ist.[30] Nach wohl einhellig vertretener Auffassung handelt es sich insoweit um einen – wegen der besonderen Bedeutung der Vermögensübersicht für die Gläubiger normierten – Spezialfall der ohnehin nach § 98 Abs. 1 Satz 1 einforderbaren Bestätigung des Schuldners über die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Erklärungen.[31] Nach der letztgenannten Vorschrift kann namentlich die eidesstattliche Versicherung des Schuldners betreffend Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben zum Masseverzeichnis und zum Gläubigerverzeichnis verlangt werden.[32] Der Unterschied zwischen beiden Regelungen beschränkt sich allerdings auf das nur in Abs. 2 Satz 1 vorgesehene Antragserfordernis, die Bestätigung nach § 98 ist demgegenüber auch von Amts wegen einholbar (vgl. hierzu Rn. 32 ff.); zudem muss der Schuldner nach § 98 sowohl die Richtigkeit wie auch die Vollständigkeit seiner Erklärungen bestätigen, nach Abs. 2 Satz 1 hingegen nur die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses (s. aber Rn. 30). Zu Mitwirkungs- und Auskunftspflichten des Schuldners bei der Inbesitznahme der Masse durch den Verwalter und dessen Masseverwaltung s. im Übrigen § 148 Rn. 80 ff.

 

Rn 28

Die vorgenannte Systematik stößt indes auf erhebliche Bedenken.[33] Denn die Vermögensübersicht wird allein durch den Insolvenzverwalter – dies auch für den Fall, dass dieser auf bereits vorliegende Rechenwerke des Schuldners oder dessen Mitarbeit zurückgreift – erstellt und beschränkt sich zudem inhaltlich – insbesondere auch nach dem ausdrücklich erklärten Willen des Gesetzgebers[34] – auf die Zusammenfassung des Masseverzeichnisses und des Gläubigerverzeichnisses. Die Versicherung des Schuldners nach Abs. 2 Satz 1 kann sich daher lediglich auf seine Angaben zu den Gegenständen der Insolvenzmasse und zu den gegen ihn gerichteten Forderungen einschließlich aller zur Beurteilung der Sachlage und Bewertung der Positionen erforderlichen oder auch nur nützlichen Umstände beziehen, wie sie in die Vermögensübersicht eingeflossen sind. Die darauf bezogene Bestätigung ist indes bereits durch § 98 normiert.

 

Rn 29

Soweit das Vermögensverzeichnis eine "geordnete Übersicht durch Gegenüberstellung der Gegenstände der Insolvenzmasse und der Verbindlichkeiten des Schuldners" darstellt und insoweit einen die Verzeichnisse nach §§ 151, 152 übersteigenden Erklärungswert enthält, vermag der Schuldner nichts zu kontrollieren. Dies ergibt sich nicht nur aus dem Umstand, dass die Bilanz i.d.R. nur mit besonderer Sachkunde zu lesen und zu interpretieren ist, sondern folgt vor allem auch daraus, dass die Bilanz keine Angaben zu einzelnen Gegenständen des Aktiv- und Passivvermögens des Schuldners enthält, sondern kontenmäßige Wertangaben zu bestimmten Sachgruppen, dies zudem noch ohne nähere Erläuterung der jeweiligen Wertermittlungen. Ob die Insolvenzeröffnungsbilanz vom Verwalter vollständig und fehlerfrei auf der Grundlage des Verzeichnisses der Massegegenstände und des Gläubigerverzeichnisses erstellt worden ist, namentlich die einzelnen Vermögensgegenstände zutreffend unter Zerschlagungs- und Fortführungsgesichtspunkten bewertet worden sind, kann und ist vom Insolvenzschuldner nicht zu überprüfen. Dabei handelt es sich vielmehr um die ureigene Aufgabe des Verwalters, zu dessen Kontrolle nicht der Schuldner, sondern das Insolvenzgericht berufen ist. Vom Schuldner kann lediglich verlangt werden, zutreffende und vollständige Angaben zu den tatsächlichen Voraussetzungen aller zu erstellenden Verzeichnisse zu machen; nur hierauf kann sich die ihm auferlegte eidesstattliche Versicherung beziehen.

 

Rn 30

Eingedenk dessen erscheint die besondere Regelung des § 153 Abs. 2 Satz 1 schlicht entbehrlich;[35] soweit der Schuldner auch die Vollständigkeit der in das Vermögensverzeichnis übernommenen Angaben zu den Massegegenständen und gegen ihn gerichteten Forderungen zu bestätigen hat, stützt sich diese Versicherung letztlich bereits auf §§ 97 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, 98 Abs. 1 Satz 1. Auf der Grundlage dieses Verständnisses kann auch kein Zweifel an der Reichweite der vom Schuldner abzugebenden eidesstattlichen Versicherung bestehen. § 153 Abs. 2 Satz 1 hält den Schuldner lediglich dazu an, die Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses zu bestätigen. Indes ging die h.M. bereits zu § 125 KO davon aus, dass auch die Richtigkeit aller Angaben zu bestätigen ist.[36] Versteht man Abs. 2 Satz 1 als (letztlich entbehrliche) Spezialnormierung zu § 98 Abs. 1 Satz 1, ist offenkundig, dass der Schuldner mittels seiner eidesstattlichen Versicherung zu bestätigen hat, dass er nach bestem Wissen und Gewissen Auskunft erteilt und bei der Erstellung mitge...

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