Rn 35

Der Schuldner hat die eidesstattliche Versicherung höchstpersönlich zu erteilen. Bei prozessunfähigen Personen ist nicht schematisch auf § 51 ZPO zurückzugreifen und die Erklärung von dem gesetzlichen Vertreter (mit entsprechender Modifizierung der Eidesleistung) einzuholen, denn es handelt sich bei der Vermögensauskunft und der darauf bezogenen Bestätigung des Schuldners nicht um eine geschäftsähnliche Handlung, sondern eine Wissenserklärung; vielmehr kommt es grundsätzlich auf die Verstandesreife des Insolvenzschuldners an.[44]

 

Rn 36

Sofern der Schuldner keine natürliche Person ist, wird über § 153 Abs. 2 Satz 2, § 101 Abs. 1 Sätze 1 und 2 auf die aktuellen bzw. vor nicht mehr als zwei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausgeschiedenen Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans (Kapitalgesellschaften) bzw. auf die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter (Personalgesellschaften) abgestellt. Der nach der InsO erstmals mögliche Rückgriff auf bereits ausgeschiedene Vertretungsorgane entschärft maßgeblich das Problem der Informationsbeschaffung in den Fällen des – in der Praxis nicht seltenen – Rücktritts, der Abberufung oder der Amtsniederlegung von Organen bei Personenverbänden noch vor Verfahrenseröffnung.

 

Rn 37

Entsprechendes gilt hinsichtlich der durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)[45] Ende 2008 in das Gesetz aufgenommenen Möglichkeit, bei Führungslosigkeit einer Personenvereinigung auf die an ihm beteiligten Gesellschafter zuzugreifen. Die hieran geäußerte Kritik und die daraus resultierende restriktive Auslegung von § 101 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbs.[46] gehen bereits in ihrem Grundansatz fehl. Denn von den insoweit zur Auskunft Verpflichteten wird nichts Unmögliches verlangt; wie auch sonst besteht eine Auskunfts-, Korrektur- und Versicherungspflicht nur hinsichtlich der in eigener Kenntnis stehenden bzw. ermittelbaren Informationen.[47]

[44] a. A. MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 153 Rn. 23; Kübler/Prütting/Bork-Holzer, § 153 Rn. 31a; K.Schmidt-Jungmann, § 153 Rn. 21.
[45] Gesetz vom 23. 10. 2008, BGBl. I, S. 2026; zum RegE und seiner Begründung s. Drucks. BT 16/6140.
[46] K. Schmidt-Jungmann, § 153 Rn. 22.
[47] Vgl. BGH NZI 2011, 61 (62) [BGH 21.10.2010 - IX ZB 24/10]: Es obliegt dem Schuldner, die von dem Verwalter vorgelegte Übersicht "entsprechend seinen Erkenntnissen" zu korrigieren oder zu vervollständigen; ebenso auch Schmitt/Möhlmann-Mahlau, NZI 2007, 703 (706); a.A. anscheinend Kübler/ Prütting/Bork-Holzer, § 153 Rn. 26.

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