Rn 73
Der Insolvenzverwalter hat anstelle des Schuldners die die Insolvenzmasse betreffenden Steuererklärungen und Steuer(vor-)anmeldungen zu erstellen, eigenhändig zu unterschreiben und einzureichen (§§ 34, 149 AO i. V. m. den jeweiligen Steuergesetzen). Das betrifft vor allem die Erklärungen zur Festsetzung der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer, aber etwa auch Lohnsteueranmeldungen (§ 41 a EStG). Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind die kalenderjährlichen Steuererklärungen spätestens fünf Monate, ab dem 01.01.2018 spätestens sieben Monate nach Ablauf des Kalenderjahres vorzulegen.
3.5.1 Einkommensteuer
Rn 74
Die Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung ergibt sich aus §§ 25 Abs. 3 Satz 1 EStG, 56 EStDV. Die Übermittlung der Gewinneinkünfte (aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus selbstständiger Tätigkeit) an die Finanzbehörden hat grundsätzlich auf elektronischem Weg zu erfolgen. An der Veranlagung kann der Schuldner trotz seiner derzeitigen wirtschaftlichen Situation auch ein schutzwürdiges Interesse haben, denn ggf. sind Verlustvorträge in kommende Veranlagungszeiträume möglich (§ 10 d EStG).
Rn 75
Der Schuldner ist auch im Jahr der Insolvenzeröffnung einkommensteuerrechtlich einheitlich zu veranlagen (§ 25 Abs. 1 EStG). Nach herkömmlicher finanzgerichtlicher Rechtsprechung sind die Einkünfte für den betreffenden Veranlagungszeitraum deshalb in zwei bzw. drei Ermittlungszeiträume aufzuteilen, was für die Rechtsnatur des sich hieraus ergebenden Steueranspruchs (obgleich die Einkommensteuer einheitlich nach Ablauf des Veranlagungszeitraums entsteht: § 36 Abs. 1 EStG) von maßgeblicher Bedeutung ist: Einkünfte vor Insolvenzeröffnung (Steuerforderungen sind Insolvenzforderungen nach § 38), Einkünfte aus der Liquidation der Masse (Steuerforderungen sind Masseforderung nach § 55) und ggf. – bei natürlichen Personen – Einkünfte in Bezug auf massefreies Vermögen.
Rn 76
Bei einem Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Personalgesellschaft obliegt dem Insolvenzverwalter aber nicht die Abgabe der Erklärungen für die einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung zur Festsetzung der Einkommensteuer (§ 179 Abs. 2 Satz 2 AO). Da die Folgen dieser Gewinnfeststellung nicht den (nach Insolvenzrecht abzuwickelnden) Vermögensbereich der (selbst nicht steuerpflichtigen) Personengesellschaft berühren, sondern die Gesellschafter persönlich betreffen, gehört die Durchführung der einheitlichen Gewinnfeststellung nicht zum Insolvenzverfahren. Diese Angelegenheit verbleibt vielmehr bei der Personalgesellschaft und ist von deren Liquidatoren, d. h. in der Regel sämtlichen Gesellschaftern (§§ 161 Abs. 2, 145, 146 Abs. 1 HGB), zu besorgen. Soweit sie hierfür Unterlagen oder Vorarbeiten benötigen, die der Insolvenzverwalter im Besitz bzw. zu erledigen hat, hat dieser (ggf. gegen Aufwendungsersatz) entsprechend mitzuwirken.
3.5.2 Körperschaftsteuer
Rn 77
Hinsichtlich der Körperschaftsteuer erfolgt bei Einstellung des Geschäftsbetriebs eine einheitliche Liquidationsbesteuerung. Für die Ermittlung des Gewinns wird grundsätzlich der gesamte Liquiditätszeitraum (höchstens aber drei Jahre) zugrunde gelegt, so dass nicht für jedes Wirtschaftsjahr einzelne Erklärungen abzugeben sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG). Bei der Ermittlung des Gewinns ist das Abwicklungs-Endvermögen (das gesamte im Insolvenzverfahren zur Verteilung kommende Vermögen, das ggf. nach §§ 10, 11 Abs. 3 KStG zu berichtigen ist) dem Abwicklungs-Anfangsvermögen (Betriebsvermögen zum Schluss des Rumpfgeschäftsjahres vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gegenzustellen (§ 11 Abs. 2 KStG). Die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte bestimmt sich nach dem BewG; es besteht keine Bindung an die handelsrechtliche Bewertung. Wird das schuldnerische Unternehmen indes (wenn auch nur vorübergehend) fortgeführt, ergeben sich keine Besonderheiten bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer; insbesondere verbleibt es bei dem einjährigen Besteuerungszeitraum (§ 11 A...