Rn 77

Hinsichtlich der Körperschaftsteuer erfolgt bei Einstellung des Geschäftsbetriebs eine einheitliche Liquidationsbesteuerung. Für die Ermittlung des Gewinns wird grundsätzlich der gesamte Liquiditätszeitraum (höchstens aber drei Jahre) zugrunde gelegt, so dass nicht für jedes Wirtschaftsjahr einzelne Erklärungen abzugeben sind (§ 11 Abs. 1 Satz 1 KStG). Bei der Ermittlung des Gewinns ist das Abwicklungs-Endvermögen (das gesamte im Insolvenzverfahren zur Verteilung kommende Vermögen, das ggf. nach §§ 10, 11 Abs. 3 KStG zu berichtigen ist) dem Abwicklungs-Anfangsvermögen (Betriebsvermögen zum Schluss des Rumpfgeschäftsjahres vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens) gegenzustellen (§ 11 Abs. 2 KStG). Die Bewertung der einzelnen Vermögenswerte bestimmt sich nach dem BewG; es besteht keine Bindung an die handelsrechtliche Bewertung.[133] Wird das schuldnerische Unternehmen indes (wenn auch nur vorübergehend) fortgeführt, ergeben sich keine Besonderheiten bei der Ermittlung der Körperschaftsteuer; insbesondere verbleibt es bei dem einjährigen Besteuerungszeitraum (§ 11 Abs. 7 KStG). Wie auch bei der Einkommensteuer ist für den Veranlagungszeitraum, in den die Verfahrenseröffnung fällt, hinsichtlich der einzelnen steuerauslösenden Tatbestände zu unterscheiden; je nachdem entsteht der Steueranspruch als Insolvenzforderung oder aber als Masseanspruch (oben Rn. 75).

[133] MünchKomm-Füchsl/Weishäupl/Jaffé, § 155 Rn. 28.

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