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Die Vorschrift regelt die Zeit zwischen der Eröffnung des Verfahrens und dem Berichtstermin. Hier fehlt es an einer Entscheidung der Gläubiger über den Fortgang des Verfahrens nach § 157. Wenn der Verwalter, was wirtschaftlich in vielen Fällen sinnvoll und geboten ist, den Betrieb des Schuldners schneller abwickeln möchte, so hat er dabei Einschränkungen seiner Entscheidungsfreiheit zu beachten.

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