Rn 6

Die Stilllegung beendet die unternehmerische Tätigkeit des Schuldners und stellt daher einen massiven und nicht vorhersehbaren Eingriff dar. Voraussetzung für diesen radikalen Schritt ist, dass durch eine temporäre Betriebsfortführung bis zum Berichtstermin ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden einzutreten droht, den die Gläubiger letztlich zu tragen hätten.

 

Rn 7

Der Verwalter hat mithin abzuwägen, ob die temporären Fortführungsverluste unter Berücksichtigung noch möglicher Sanierungschancen hinnehmbar erscheinen. Dabei mögen prognostizierte Insolvenzquoten im Rahmen einer saldierenden Betrachtung der denkbaren Szenarien als Indikation dienen.[2]

Bestehen indes keine realistischen Rettungsaussichten mehr für das schuldnerische Unternehmen und wird lediglich Geld "verbrannt", ist die Stilllegung schon aus möglichen Haftungsgründen geboten, auch wenn hierzu bislang keine Rechtsprechung existiert.

[2] So auch HambKomm-Decker, § 158 Rn. 4.

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