Rn 3

Die Vorschrift ist durch das MoMiG mit Wirkung zum 1.11.2008 eingeführt worden und regelt – sieht man einmal von vereinzelten Ausnahmen (Rn. 7) ab – die Insolvenzantragspflicht rechtsformübergreifend.[4] Die entsprechenden Vorschriften in den einzelnen Gesellschaftsgesetzen (§§ 64 Abs. 1, 71 Abs. 4 GmbHG a. F.; §§ 92 Abs. 2, 268 Abs. 2 AktG a. F. sowie §§ 278 Abs. 3, 289 Nr. 14 AktG a. F.; § 99 Abs. 1 GenG a. F.; §§ 130a Abs. 1, 177a HGB a. F.) sind entfallen. Darüber hinaus hat das ESUG mit Wirkung zum 1.3.2012 den Begriff "Insolvenzantrag" in Abs. 1 und 4 durch "Eröffnungsantrag" ersetzt und in Abs. 2 eine Klarstellung vorgenommen. Abs. 6 ist durch Gesetz vom 15.7.2013 mit Wirkung zum 1.7.2014 angefügt worden.

[4] Uhlenbruck/Hirte, § 15a Rn. 2.

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