Rn 4

Abs. 1 und 2 regeln die Insolvenzantragspflicht der Geschäftsleiter sowie den Kreis der Gesellschaften, die von § 15a erfasst sind. Abs. 6 stellt dabei klar, dass Vereine und Stiftungen vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Abs. 3 statuiert eine Ersatzverantwortlichkeit für die Fälle, in denen die Gesellschaft führungslos ist. Abs. 4 und 5 normieren rechtsformübergreifend die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Falle eines Verstoßes gegen die Insolvenzantragspflicht. § 15a ist zwingend. Weder die Anteilseigner noch der Aufsichtsrat oder die Gläubiger können die Antragsverpflichteten von der Antragspflicht entbinden.

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