Rn 10
Die Pflicht nach § 15 a Abs. 1 Satz 1 besteht für jeden einzelnen Geschäftsleiter unabhängig von einer Ressortaufteilung zwischen ihnen.[25] Es besteht insoweit eine Gesamtverantwortung der Geschäftsführer. Auch besteht die individuelle Antragspflicht unabhängig von der internen Regelung der Vertretungsbefugnis (vgl. oben Rn. 9).[26]
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