Rn 18
Adressat der Insolvenzantragspflicht in "kapitalistischen" Personengesellschaften ist nach § 15a Abs. 1 Satz 2 der organschaftliche Vertreter des zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafters, z. B. der Geschäftsführer der GmbH, wenn die GmbH vertretungsberechtigte Gesellschafterin der OHG/KG ist. Ist vertretungsberechtigte Gesellschafterin der OHG/KG eine AG, Stiftung oder ein Verein, so ist deren Vorstand antragsverpflichtet. In einem mehrköpfigen Leitungsorgan trifft die Antragspflicht jedes einzelne Mitglied der Geschäftsleitung.[50] Das korrespondierende Antragsrecht ist in § 15 Abs. 3 geregelt. Nach überwiegender (aber umstrittener, siehe oben Rn. 14) Ansicht sind auch hier die sogenannten "faktischen" Geschäftsleiter i.e.S. in den Kreis der antragspflichtigen Personen einbezogen.[51]
Rn 19
Nicht einbezogen in den Adressatenkreis der Antragspflicht sind Gesellschafter der Personengesellschaft, die von der Vertretungsbefugnis ausgeschlossen sind, sowie Aufsichtsrats- oder Beiratsmitglieder.[52] Für mehrstufige Gebilde, d. h. wenn die organschaftlichen Vertreter der vertretungsberechtigten Gesellschafter der Personengesellschaft ihrerseits keine natürliche Personen sind, bestimmt § 15a Abs. 2, wie die antragspflichtigen natürlichen Personen zu bestimmen sind.[53] Ist beispielsweise eine GmbH organschaftlicher Vertreter der Gesellschaft, die an einer OHG/KG als Gesellschafter beteiligt ist, so trifft die Insolvenzantragspflicht nach § 15a Abs. 2 i. V. m. § 15a Abs. 1 Satz 2 1. HS die Geschäftsführer der GmbH.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen