Rn 20
Das Gesetz sieht in § 15a Abs. 1 vor, dass der Antragspflichtige spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss.
4.1 Natur der Frist
Rn 21
Die Frist in § 15a Abs. 1 ist eine Höchstfrist. Sie darf nicht dazu genutzt werden, vor Antragstellung noch möglichst viel vom Vermögen zu "retten". Stellt sich daher schon vor Ablauf der Dreiwochenfrist heraus, dass Sanierungschancen (objektiv) nicht bestehen, so hat der Antragspflichtige den Eröffnungsantrag unverzüglich (und nicht erst nach Ablauf der Dreiwochenfrist) zu stellen. Außergerichtliche Vergleichsbemühungen – auch wenn diese aussichtsreich sind – hemmen den Fristablauf nicht und schieben diesen auch nicht hinaus. Die Frist steht nicht zur Disposition der Gesellschafter und kann auch mit Zustimmung aller Gläubiger nicht verlängert werden. Bestehen vor Ablauf der Höchstfrist aussichtsreiche Sanierungschancen, begeht der Geschäftsleiter keine Pflichtverletzung, wenn er diese innerhalb der Höchstfrist auslotet. Er haftet dann nicht wegen Insolvenzverschleppung.
4.2 Fristbeginn
Rn 22
Wann die Frist zu laufen beginnt, ist umstritten. Teilweise wird vertreten, dass die Frist ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem der Geschäftsleiter positive Kenntnis vom Eintritt der Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit hat. Hierfür spricht einerseits, dass der Geschäftsleiter auf diese Weise in die Lage versetzt wird, die Dreiwochenfrist für Sanierungsversuche zu nutzen, zu deren Prüfung er gegenüber der Gesellschaft auch verpflichtet ist. Das Abstellen auf den objektiven Eintritt der Krisentatbestände birgt demgegenüber die Gefahr, dass die Frist ungenutzt verstreicht und objektiv bestehende Sanierungsmöglichkeiten vom Geschäftsleiter nicht mehr genutzt werden dürfen. Andererseits hat ein späterer Fristbeginn zur Folge, dass infolge fahrlässigen Nichterkennens der Krisensituation die Haftungsmasse zu Lasten der Gläubiger weiter geschmälert wird. Um dies zu verhindern, stellt die wohl h. M. nicht auf die Kenntnis des Geschäftsleiters, sondern darauf ab, wann die Krisenlage "zutage tritt". Beide Ansichten differieren im Ergebnis kaum; denn bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wird dem Geschäftsleiter der Mangel an Zahlungsmitteln zur Begleichung fälliger Schulden kaum verborgen bleiben. Anders verhält es sich mit der Überschuldung, da sich Letztere nicht ohne weiteres aus den Geschäftsbüchern ergibt. Die Autoren aber, die für den Fristbeginn auf die Kenntnis der Krise abstellen, schränken ihre Rechtsansicht insoweit ein, als die Frist jedenfalls dann beginnen soll, wenn sich der Geschäftsleiter der Erkenntnis der Krisenlage treuwidrig verschließt. Dies wird man jedenfalls dann annehmen müssen, wenn die Krisenlage offen zutage tritt bzw. der Geschäftsleiter Kenntnis von den die Überschuldung begründenden Fakten und Zahlen hat. Auf eine positive Feststellung der Überschuldung durch den Geschäftsleiter kommt es für den Fristlauf nicht an.