Rn 36

In § 10 Abs. 2 Satz 2 wird eine Gesellschaft als "führungslos" definiert, wenn sie (infolge Abberufung, Amtsniederlegung, nichtiger Bestellung des Leitungsorgans, nachträglicher Amtsunfähigkeit oder Tod) keinen Geschäftsleiter hat. Letzteres richtet sich nach den allgemeinen Regeln über Beginn und Ende der Organstellung. Auf eine gegebenenfalls nachfolgende Eintragung in das Handelsregister kommt es nicht an.[119] Das Vorhandensein eines "faktischen" Geschäftsleiters i. e. S. beseitigt die Führungslosigkeit nicht.[120] Gleiches gilt, wenn zwar ein Geschäftsleiter bestellt wurde, der Bestellungsakt aber nichtig ist.[121]

 

Rn 37

Die Führungslosigkeit endet (und damit auch die Antragspflicht bzw. das Antragsrecht), wenn ein neues Leitungsorgan bestellt wird. Fraglich ist, ob die Bestellung u. U. nichtig ist, wenn die Gesellschafter einen neuen Geschäftsführer zum Zwecke der "Firmenbestattung" bestellen. Dann besteht nämlich die Gefahr, dass sich die Gesellschafter ihrer Pflichten nach § 15a Abs. 3 durch die Bestellung eines ungeeigneten und schwer auffindbaren neuen Geschäftsführers entziehen.[122] Liegt ein Verstoß gegen Abs. 3 vor und wird sodann ein Leitungsorgan bestellt, bleibt die Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a Abs. 3 InsO bestehen, wenn das Insolvenzverfahren später eröffnet (bzw. der Antrag mangels Masse abgewiesen) wird.

[119] Horstkotte ZInsO 2009, 209 (210 f.); Berger ZInsO 2009, 1977 (1980); HK-Ransiek, § 15a Rn. 17.
[120] Berger ZInsO 2009, 1977 (1981); Römermann NZI 2010, 241 (242); Hefendehl ZIP 2011, 603 (606); K. Schmidt FS Schneider, 2011, 1157 (1161); a. M. Brand/Brand NZI 2010, 712 (716).
[121] K. Schmidt FS Schneider, 2011, 1157 (1161 f.); a. M. FK-Schmerbach, § 15 Rn. 41; Berger ZInsO 2009, 1977, 1981; Brand/Brand NZI 2010, 712 (715).
[122] In diesem Sinne wohl OLG Karlsruhe NZI 2013, 653 (654 ff.) (Weng).

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