Rn 38
Abs. 3 ist – h. M. zufolge – nicht entsprechend anzuwenden, wenn ein Geschäftsleiter zwar rechtlich, aber nicht mehr tatsächlich vorhanden ist, weil er unauffindbar, untergetaucht oder unwillig ist, sein Amt auszuüben.[123] Eine entsprechend weite Definition des Begriffs der Führungslosigkeit im RefE MoMiG hat der Gesetzgeber wegen zu vieler Zweifelsfragen fallen gelassen. Dies geschah nicht zuletzt deshalb, weil ein Nachweis eines "Untertauchens" und damit eines zulässigen Insolvenzantrags nur sehr schwer möglich ist. Teilweise wird erwogen, ob nicht in dem "endgültigen Abtauchen" eine konkludente Amtsniederlegung gesehen werden kann.[124] Das eröffnet jedoch schwierige Abgrenzungsprobleme, da zum einem die Amtsniederlegung erst wirksam wird, wenn sie – beispielsweise bei der GmbH – zumindest einem der Gesellschafter gegenüber erklärt wird.[125] Zum anderen ist die "Endgültigkeit" des Abtauchens ex ante nur schwer erkennbar und ein entsprechender Nachweis im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens kaum zu führen.
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