Rn 52

Bei Abs. 4 und 5 handelt es sich um ein Sonderdelikt.[156] Täter können daher nur die in § 15 Abs. 1, 2 bzw. im Fall der "Führungslosigkeit" auch die in Abs. 3 bezeichneten Personen sein. Nicht erfasste Personen können sich aber der Beihilfe (§ 27 StGB)[157] bzw. der Anstiftung (§ 28 StGB) strafbar machen. Die Streitfrage, welche Gesellschaftsformen in Abs. 3 einbezogen sind (Rn. 35), ist wegen des strafrechtlichen Analogieverbotes hier besonders brisant. Einbezogen sind – h. M. nach – in den Täterkreis auch die "faktischen" Geschäftsleiter i. e. S. (Rn. 14). Dies ist in mehrfacher Hinsicht bemerkenswert. Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die strafrechtliche Rechtsprechung den "faktischen" Geschäftsleiter teilweise anders definiert als das Unternehmensinsolvenzrecht. Vielfach wird hier allein darauf abgestellt, ob der Dritte Geschäftsführungsaufgaben mit Wissen und Wollen der für die Organbestellung zuständigen Personen übernimmt, ohne dass es auf ein Auftreten im Außenverhältnis ankommt.[158] Der "faktische" Organbegriff im Strafrecht ist mithin scheinbar weiter als im Unternehmensinsolvenzrecht.[159] Zum anderen stellt sich aber auch hier die Frage des strafrechtlichen Analogieverbots.[160]

[156] Uhlenbruck/Hirte, § 15a Rn. 64.
[157] Siehe etwa LG Dortmund BeckRS 2015, 03784.
[158] BGHSt NJW 2000, 2285 f. [BGH 10.05.2000 - 3 StR 101/00]
[159] Siehe hierzu Haas NZI 2006, 494 (497 ff.); siehe auch Baumbach/Hueck/Haas, § 82 GmbHG Rn. 86.
[160] HK-Ransiek, § 15a Rn. 40; Kübler/Prütting/Bork-Preuß, § 15a Rn. 67; Ulmer/Ransiek, Vor § 82 ff. GmbHG Rn. 59 ff.; Scholz/Tiedemann/Rönnau, Vor §§ 82 ff. GmbHG Rn. 33.

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