Rn 66a
Ersatzfähig ist grds. der Schaden des Neugläubigers, der diesem dadurch entsteht, dass er mit der insolvenzreifen Gesellschaft noch in Rechtsbeziehungen getreten ist. Eine reine Kausalitätsbetrachtung ist allerdings nicht ausreichend. Vielmehr können nur solche Schadensfolgen ersetzt werden, die innerhalb des Schutzbereichs der verletzten Norm liegen. Notwendig ist daher ein innerer Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schaden, nicht nur eine mehr oder weniger zufällige äußere Verbindung. Dieser Zusammenhang ist auch dann gegeben, wenn der Gläubiger nach Eintritt der Insolvenzreife eine Zahlung an die Gesellschaft im Austausch für eine mangelhafte Bauleistung erbringt. Hier liegt der Schaden darin, dass infolge der Insolvenzreife die Gesellschaft den Baumangel nicht beseitigen kann. Hat darüber hinaus die Gesellschaft durch die fehlerhafte Bauleistung weiteren Schaden verursacht (etwa vom Gläubiger gelieferte Baumaterialien unbrauchbar gemacht), dann ist auch dieser Vertrauensschaden von dem Schutzbereich der Norm erfasst. Der Schutzbereich des § 15a Abs. 1 umfasst schließlich auch den Ersatz solcher Kosten, die dem Neugläubiger wegen der Verfolgung seiner Zahlungsansprüche gegen die insolvenzreife Gesellschaft entstanden sind. Die Insolvenzantragspflicht soll den Vertragspartner einer GmbH nämlich auch davor schützen, dass er sich durch die Prozessführung mit der unerkannt insolvenzreifen Gesellschaft mit Kosten belastet, die er bei der Gesellschaft als Kostenschuldnerin nicht mehr realisieren kann. Dagegen fällt ein Schaden, der dem Neugläubiger dadurch entsteht, dass er mit der Gesellschaft nach Insolvenzreife kontrahiert, worauf diese eine unzureichend gesicherte Tür einbaut, die einen Einbruch und damit einen Diebstahl zu Lasten des Gläubigers ermöglicht, nicht in den Schutzbereich der Norm.
Rn 67
Der Anspruch des Neugläubigers ist im Fall des Mitverschuldens (§ 254 BGB) zu kürzen. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Neugläubiger um die wirtschaftlichen Probleme der Gesellschaft weiß (ohne die Umstände im Einzelnen mit Blick auf die Insolvenzreife zu kennen). Der Neugläubiger muss sich Vorteile anrechnen lassen, die ohne das zum Ersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wären, wenn diese adäquat kausal auf dem schädigenden Ereignis beruhen und die Anrechnung dem Geschädigten zumutbar ist. Das gilt etwa für die im Insolvenzverfahren erlangte Quote. Problematisch ist aber, dass diese erst nach Abschluss des Insolvenzverfahrens feststeht. Der Neugläubiger ist dennoch nicht an der Geltendmachung des Anspruchs während des laufenden Insolvenzverfahrens gehindert, muss aber nach § 255 BGB im Gegenzug seine infolge der Insolvenz entwertete Forderung gegen die Gesellschaft Zug um Zug an das in Anspruch genommene Leitungsorgan abtreten. Fraglich ist, ob auch das erhaltene Insolvenzgeld auf den Anspruch des Arbeitnehmers anzurechnen ist. Dies ist wohl zu bejahen. Hat daher der Arbeitnehmer die (Ausschluss-)Frist versäumt, innerhalb derer das Insolvenzgeld zu beantragen ist, und hat er dies zu vertreten, dann entfällt insoweit der Schadensersatzanspruch infolge groben Mitverschuldens des Arbeitnehmers. Keine Anrechnung kommt in Betracht, wenn infolge der Insolvenzverschleppung das Leitungsorgan auf (daneben bestehende) Altforderungen des Gläubigers Zahlungen geleistet hat, die bei rechtzeitiger Insolvenzeröffnung unterblieben wären.